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Tagebuch.
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stätsbeleidigung mit 9 monatlicher Festungsstrafe belegt ist und mich zu seinem Vertheidiger erwählt hat, ersuchte mich vor Durchsicht der Unter- suchungs-Acten und vor dem Unterredungstermin die incriminirte Schrift einer sorgfaltigen Prüfung zu unterwerfen, um in derselben mit unpar­teiischen Augen die angeschuldigte Majestätsbeleidigung entweder zu sin. den oder zu vermissen. Mit voller Ueberzeugung kann ich mein Urtheil, was der hohe Appellationsrichter mit mir theilen wird, dahin aussprechen, daß ich bei aller Sorgfalt in der Schrift keine Aeußerung über die Person und Handlungen Sr. Maj. unseres Königs, welche die Ehrfurcht gegen denselben verletzt und in dieser Absicht in der Schrift veröffentlicht ist, also keine Majestätsbeleidigung im Sinne des Z. 200, Tit. 20, Thl. II. des A. L. R. entdecken konnte; ich will nicht in Ab­rede stellen, daß mir die Stelle S. 26 und 27, das Gespräch der bei­den berliner Bürger aussiel und die Vermuthung in mir erzeugte, daß dies die incriminirte Stelle sei, da ich sonst keine andere gefunden, welche möglicher Weise eine Majestätsbeleidigung enthalten könnte, da mir je­doch die Aeußerung:

Es siel mir blos in, daß man uf dieser Weise sagen könnte, un­ser König setzt seine Ahnen vor die Thüre" von gar keiner Bedeutung und der darin enthaltene Witz von keiner Seite treffend erschien, so wurde ich zweifelhaft, ob ich die incriminirte» Stellen des Schriftchens nicht übersehen hatte, las wiederholentlich das letztere mit Aufmerksamkeit durch, ohne etwas darin zu finden, was ich für eine Majestätsbeleidigung hielt und schritt dann zum Actenlesen.

Die Ausführung des ersten Richters, welcher in jenem Gespräche, sowie in der Stelle der Schrift S. 29. Majestätsbeleidigungen ge­funden hat, steht auf schwachen Füßen und läßt sich, als offenbar ver­fehlt, leicht bekämpfen.

Was die erste incriminirte Stelle betrifft, so soll darin ein bos­hafter, die Ehrfurcht gegen den Landesherrn verletzender Scherz liegen, weil eine Handlung Sr. Majestät des Königs unter einem lächerlichen Gesichtspunkte dargestellt werde. Der Grund/auf den diese Ansicht ge­baut ist, ist factisch falsch, denn es ist nie davon die Rede gewesen, daß die Statuen der Könige von Preußen auf jener Terrasse aufgestellt wer­den sollen, noch weniger ist es geschehen, so daß also ein Scherz über eine Handlung des Landesherrn nicht vorliegt und das Strafgesetz in §. 200 Tit. 20 Thl. Is. des A. L. R, gar nicht paßt. Nimmt man aber auch an, daß eine fingirte Handlung des Landesherrn der Gegen­stand des Scherzes aus dem Munde eines Mannes der untersten Volks- klasse sei, so läge in demselben nur dann eine Majestätsbeleidigung, wenn er in boshafter Absicht, die Ehrfurcht gegen den Lanveshecrn zu ver­letzen, geäußert worden. Diese Absicht wird hier augenscheinlich ausge­schlossen, vor allen dadurch, daß der Scherz gar keine Schärft hat, daß er nicht im entferntesten trifft, ja daß er eigentlich geradezu nichtssagend ist. Die Pietät, mit welcher unser Landesherr seine Vorfahren verehrt, steht historisch fest, und es ist geradezu unmöglich, daß in dem Scherze der Vorwurf eines Mangels jener Pietät liegen soll und noch vager ist

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