Aus der A l t m a r k.
Von
W. L ü d e r s.
II.
Das Waffcntragen. — Luther's „Obrigkeit von Gott". — Fortwährende Zeit- verderbniß. — Kirchengebote. — Wie sich die gute Presse auf das Maul schlagen soll. — Geschwornengericht. — Versall desselben und Verwandlung in's Patrimonialgericht. — Bodding und Lodding. — Das papierene Faustrecht. — Die hohe Obrigkeit und die Reichspublicisten.
Als freier Mann ging der altmärkische Baner früher bewaffnet einher. Auch er trug Schwert und Sporen. Nach dem Dieödorfer Auflassungsbuch ward 1445, im Dorfgericht getheidingt, daß Heine Nigebure bei einer bäuerlichen Erbtheilung vorausnehmen solle „dat beste Peerd mit Sadel unde Tome, dartho Sweert unde Sparen" — nicht Nittergürtel, nicht goldene Sporen, doch Sporen und Schwert. Im Waffenschmuck erschien der altmärkische Bauer bei feierlichen Gelegenheiten und auf Gelagen, bis der Landesherren und des Adels Verbote des Waffentragens ihn wehrlos gemacht. In der Errlebenschen Landgerichtsordnung von 16V3 wurde geboten, daß keiner „Wehre, Büchsen, Schwerter, Schnabelspieß oder andere Wehren mit sich in Gelagen und Krügen trage." Bewaffnet erschien der Altmärker vor Gericht. In derselben Gerichtsordnung wurde angeordnet: „Wenn einer vor Gericht tritt, soll er weder Wehre, Spieß oder Barten in Händen oder bei sich haben, sondern in bloßem Haupte sich darstellen bei Strafe eines halben Guldens." Es mußte dem altmärkischen Bauer gesetzlich geboten und mit namhafter Strafe eingeschärft werden, sein Haupt zu entblößen. Als freier Mann war er, wie die Granden Spaniens, gewöhnt, überall mit bedecktem Haupte zu erscheinen.