Beitrag 
Zur Schleswig-Holstein-Frage.
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Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver­schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche schles- wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch iiMere Staatöeinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5) Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs­behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun­gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein­heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft­liche schleöwig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober­appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtetehöchste Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei­ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen:daß in allen Thei­len des schleöwig-holsteinischen Staatsorganismuö sich eine Ausschei­dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin­dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge­trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in­nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri- vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam- war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol­stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht­lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats­verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be­stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche

stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2. *) Klenze, die letzten Gründe.