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Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundverschiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche schles- wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch iiMere Staatöeinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5) Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungsbehörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügungen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatseinheit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaftliche schleöwig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Oberappellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete „höchste Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat seiner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: „daß in allen Theilen des schleöwig-holsteinischen Staatsorganismuö sich eine Ausscheidung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbindung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem ungetrennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die innere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri- vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam- war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Holstein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine rechtlich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staatsverhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm bestehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche
stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2. *) Klenze, die letzten Gründe.