T a g e b u eh.
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A u s Wien.
Gerichtsordnungen; Oesterreich und Preußen. — Oesterrci'cher sotten nicht in'S Ausland schreiben. — Wiesner's Untersuchung. Rank. — Die Wiener Baumwollenspinncr und der Pascha von Aegypten. ^- Schmuggel.
Es war unlängst in diesen Blättern von der Nothwendigkeit einer neuen C riminalgerichtsordnung in Oesterreich die Rede. Ihr Herr Correspondent hätte eben so gut von der allgemeinen Gerichtsordnung sprechen können, deren Nothwendigkeit eben so dringend ist; auch ist dieses langst von dem Staate anerkannt worden, und doch ist noch Nichts dafür geschehen! Zur Zeit meiner eigenen Studien, im Jahre 1831, sagte uns der damalige Professor, Regierungsrath Wagner seligen Andenkens: Mit der Gerichtsordnung will ich Sie dieses Jahr nicht sehr plagen, meine Herren, da die neue Gerichtsordnung in kurzer Zeit erscheinen wird. — Seitdem sind vierzehn Jahre verflossen — eine sehr kurze Zeit! — aber die Erscheinung hat sich noch nicht sehen lassen. Das Merkwürdigste ist, daß es in unserem Staate zwei Gerichtsordnungen gibt; die alten Provinzen: Oesterreich, Böhmen, Steiermärk, Tirol u. s. w. haben noch den alten Schlendrian, während die neuen: Galizien, das lombardisch-venetiani- sche Königreich :c. eine unter dem Namen westgalizische, viel bessere Gerichtsordnung haben. Es ist hier also gewissermaßen ein ähnlicher Fall, wie in Preußen, wo die neuen Provinzen am Rhein eine andere und bessere Criminalgesetzgebung haben, als die alten. Allein in Preußen ist dieser Mangel an Einheit durch ein gewichtiges Princip begründet. Die Negierung hält nun einmal — ob mit Recht oder mit Unrecht — Geschwornengerichte für unzweckmäßig, sie will sie in den alten Provinzen nicht einführen und kann sie in den neuen nicht ausheben. Anders ist es mit unserer zwiespältigen Gerichtsord-