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gleichzeitige Nittner, „haben die im freien Drömmling ihre Wehren ergriffen, sich zusammengethan, Hauptleute unter sich aufgeworfen und den Feind verjagt, ihnen sind die an der Biese und am Tanger gefolgt." Beim Einfalle der Schweden in die Mark 1674 griffen die Bauern der Altmark abermals zu den Waffen (nur von den Bauern der Altmark melden gleichzeitige Berichte), zogen unter Führung der Schützen mit Fahnen, deren eine noch heute in einer altmärkischen Dorfkirche aufbewahrt wird, an die Elbe nach Werben, um dort verschanzt den Schweden den Uebergang zu wehren. Wie sie dem Feinde sich widersetzten, so auch der Einführung neuer Steuern durch den großen Kurfürsten. Ja, als durch die Gesindeordnüng von 1620 ein Zwangdienen eingeführt werden sollte, erklärten viele Bauern, daß sie eher Haus und Hof verlassen würden, als zuzusehen und zu verstatten, daß ihre Kinder dem Junker dienten. Schon früher war in der von Alvensleben aus angemaßter gutsobrigkeit- lichcr Machtvollkommenheit gegebenen Gerichtsordnung darüber geklagt, daß „die Mägde Niemand unterthänig und bedient sein wollen." Es soll „hinfort dergleichen Leddiggängenschen keineswegs geduldet werden. Würde sich aber eine oder die andere im Gerichte aufhalten, so soll dieselbe der Obrigkeit jedes Jahr einen Thaler entrichten, wie denn wöchentlich einen Tag dienen." So maßte sich der Adel ein Besteuerungsrecht an, das Recht, die Freiheit und Selbständigkeit zu besteuern, um zum Dienen zu zwingen. Solche angemaßte Rechte nennt man heute „wohlerworbene Rechte". So wußte der Adel allmälig den Zwangsdienst einzuführen, den Hofdienst auszudehnen und die uralte Bauernfreiheit mehr und mehr zu untergraben, wiewohl der altmärkische Bauer immer Eigenthümer seines Hofes blieb. Die Bauernordnung der Kurmark von 1683 in der Altmark einzuführen, war „wegen allerhand Ursachen" unmöglich.
Die richterliche Gewalt lag nach der alten deutschen Verfassung in den Händen des Volks, der freien Leute. Auch der ^altmärkische Bauer war lange Zeit Beisitzer und Urtheilsfinder im Dorfgerichte, wie im Landgerichte. Die Gerichtsherren hatten nur den Vorsitz und die Gerichtseinkünfte, die Strafen und Sporteln, die sie als Vogtei- inhaber oder sonst von den stets geldbedürftigen Regenten erkaust, oder auch als Besitzer der Schulzengerichte weiter ausgedehnt. Die Landesherren strebten als Landesobrigkeiten nach Ausdehnung ihrer