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Aufzeichnungen eines österreichischen Militärs. III.
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den Hut nicht nach Vorschrift aufgesetzt hat, mil fünfundzwanzig Stockstreichen belegen laßt, den ein anderer human denkender entwe­der mit einigen Stunden Krummschließcn oder mit etlichen Tagen Hausarrest bestraft halte. Die Tyrannei wird verhältinßmäßig in den Artillerieregimentern von den Compagniecommandanten häufiger ausgeübt, als in der Infanterie, weil sich die Hauptlcute wegen der. zerstreuten Dislocirungen mehr überlassen sind und ihr Thun nicht immer von Stabsoffizieren überwacht werden kann. Freilich sollte auch hier der Willkür durch die Anordnung, daß jeder Schuldige oder Angeschuldigte beim öffentlichen Rapport in Gegenwart eines Offi­ziers und der Unteroffiziere über sein Vergehen vernommen werden soll, ein Kappzaum angelegt sein. Allein diese weise Anordnung, wenn sie auch wirklich befolgt wird, verhindert nur so viel, daß ein Haupt­mann, wenn derselbe ein Tyrann ist, nicht ohne Anlaß den ersten Besten, der ihm unterkömmt, zu seinem Vergnügen krumm schließen oder mit Stockstreichen belegen lassen kann. Sein Pouvoir erstreckt sich von gänzlicher Freisprechung von einer Strafe bis zu fünfundzwanzig Stockstreichen. Er bewegt sich daher immer gesetzmäßig in seinem Pouvoir, wenn er auch das Marimum eintreten läßt. Wenn da­her der beim Rapport anwesende Offizier mit der vom Hauptmann abgemessenen Bestrafung unzufrieden oder eigentlich nicht einver­standen wäre, so steht ihm wohl frei, dem Letzteren mit aller Ehr­erbietung eine Vorstellung zu machen, aber wenn der Hanptmann auf seiner Sentenz beharrt, so wird selbe doch vollzogen. Dem Of­fizier steht dann allerdings frei, im Dienstwege die Anzeige davon zu machen. Aber, Du lieber Gott, da gibt's eine Menge nisi!

Erstens wird eine solche Anzeige über einen Vorgesetzten als De­nunciation betrachtet, und der betreffende Untergebene, wenn er wirklich Recht erhielte, wird von seinen Obern nicht anders, als für einen gefährlichen Menschen ge­halten.

Zweitens besteht >ohnehin der Grundsatz, daß der Vorgesetzte, selbst wenn er Unrecht hätte, zur Erhaltung seines Ansehens, scheinbar doch Recht erhält. Er wird heimlich rcpriman- dirt und der Untergebene öffentlich wegen seines Unrechts zurechtgewiesen.