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Das Theater in administrativer Beziehung. II.
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Das Theater in administrativer Beziehung.

n.

In Frankreich ist wie in England die gesetzliche Eristenz der Theater einer doppelten Bedingung unterworfen, der Nothwendigkeit einer speciellen Autorisation und der Verpflichtung, die für die Bühne bestimmten Stücke vor der Aufführung einer Censur zu unterwerfen. Dieses Verfahren, welches seit undenklichen Zeiten beobachtet wurde uud nur während der ersten Anfälle des Revolutionsfieberö eine Zeit lang abkam, ist nicht im Widerspruche mit dem Prinzip der industri­ellen Freiheit. Selbst in Beziehung auf Handelsverhältnisse ist die Concurrenz beschränkt, sobald man voraussetzen muß, daß sie den allgemeinen und öffentlichen Interessen nachtheilig sein würde; man kann daher gar nicht in Zweifel stellen, daß es nothwendig sei, den allergcmcssensten Bedingungen eine Art von Speculaüon zu unter­werfen, welche unserer frivolen Gesellschaft ihren vornehmlichsten in- tellectuellen Nahrungsstoff darbietet.

Mit den Prinzipien der Freiheit, welche durch die constituirende Ver­sammlung proclamirt wurden, begann für das Theater eine neue Aera; die Beschränkungen, welchen dasselbe bisher ausgesetzt war, wurden damals als ein Angriff und eine Verletzung der triumphi- rcnden Theorien angesehen, als ein Hinderniß der Industrie, welche man zu beleben glaubte, indem man sie von jeder Fessel frei machte. Das Gesetz vom Z0. Januar 1791 erklärte, daß jeder Bürger ein öffentliches Theater errichten und darauf Stücke von allen Arten aufführen lassen könne, und zwar bedürfe es dazu nur einer einfachen Anzeige bei der Municipalität des Ortes. Nichts war natürlicher, als daß die theatralischen Unternehmungen sich wie durch Zauber

Grcnztotcn 1844. I.