T a g e ti u eh.
i.
Aus Wien
Die TantiSmcs und Herr von Holbein. — Ein Fest in der Concordia. - Tantivmes auch in Berlin. — Fasching und Oessentlichkeit; die Dicnstagre- doute. — Polen und Rußland auf dem Hofball. — Stephan und Olga.
Waö ich in meinem letzten Briefe als bevorstehend angekündigt habe, bringt die heutige Wiener Hofzcitung endlich officiell: die Einführung der Tantimne für die Dichter, deren Stücke am Vurgthcatcr zur Aufführung kommen*). Selten hat eine Maßregel so allgemein
*) Wir theilen hier den Text mit: Bekanntmachung. Die Direktion des k. k. Hofburgthcatcrs hat mit allerhöchster Genehmigung beschlossen, den dramatischen Schriftstellern bestimmte Antheile an den Erträgnissen ihrer Werke zu bewilligen und hierüber nachstehende Grundsätze festzustellen:
H. 1. Der Verfasser eines Originalwcrkes erhält ohne Rücksicht, ob dasselbe gedruckt oder noch im Manuscript sei, aus Lebenszeit, von der bei den Borstellungen seines Productes auf dem k. k. Hofburgrheater sich ergebende» Brutto-Einnahmc, zu welcher auch der von dem jährlichen Abonnement auf den Theaterabend entfallende Quotient gerechnet werden wird, nachbcnannre Antheile:
») Für ein, den ganzen Theaterabend ausfüllendes Stück I» Procent- I») Für ein Stück, welches, um den Abend zu füllen, eines einaccigcn
Vor« oder Nachspieles bedarf, 0 Procent. <z) Für ein Stück, welches hiczu eines mehractigcn Vor- oder Nachspieles bedarf, 8 Procent. §. 2. Nach des Verfassers Tode beziehen dessen Erben noch durch zehn Jahre die gedachten Antheile-
§. S. Die Tantieme-Zahlungen sind, nebst amtlich lcgalisirten Einnahms- Auswcisen, vierteljährig, und zwar am 1. Januar, I. April, I. Julius. I. October, gegen Quittung und Lebenszeugnis! des Verfassers, oder von dessen Erben gegen glaubwürdigen Nachweis über den Todcötag des Verfassers und über das Erbrecht des Empftmgnrhmers zu erheben, tonnen aber auf keine Weise cedirt oder mit Schuldvormerkungen belastet werden.