!1
Zeugniß der Polizei-Behörden über seine Sittlichkeit betbringt, der Gewerbeschein versagt werden solle. Die Verwirklichung dieses Gesetzes für die Schriftsteller sowohl als das lesende Publicum hätte aus einem doppelten Grunde eintreten sollen, theils deshalb weil der Literat auf der einen Seite unter fortwährender Censnr steht, auf der andern aber nur durch Vermittelung eines Buchdruckers oder Buchhändlers wirken kann, deren Concession das allgemeine Gewerbegesetz selbst von besondern Bedingungen abhangig macht. Unter der Verwaltung des bekannten Geheimen Rath von Tzschoppe ging man in der Aengstlichkeit so weit, daß man von dem Redacteur eines jeden Blattes eine politische, litcrarische und sittliche Garantie verlangte. Jetzt wird, wie wir in einem neuesten Ministcrial-Rescriptc lesen, die Befähigung und das längst gefühlte Bedürfniß verlangt. Beides ist aber gegen daö Gesetz über allgemeine Gewerbefreiheit. Die Beurtheilung der Befähigung ist lediglich Sache der Abonnenten, und um das Bedürfniß kümmert sich grundgesetzlich die Regierung nicht mehr, seitdem die alte Zunftverfassung mit ihren Zwangö- und Ausschließungsrechten aufgehoben worden ist.
Aber nicht allein diesen exceptionellen Verordnungen ist die geistige Thätigkeit in Preußen unterworfen, sondern auch alle anderen Censur- Gesetze sind ohne ständische Begutachtung erlassen worden, obwohl das Grundgesetz vom 5. Juni 1823 ausdrücklich vorschreibt, daß alle allgemeinen Gesetze, welche die Personen, das Eigenthum und die Steuern betreffen, vorher von den Provinzial-Ständen begutachtet werden sollen. In Preußen sind drei allgemeine Censur-Gesetze für das ganze Land ohne Beobachtung dieser wichtigen und wesentlichen Förmlichkeit in diesem Jahre erlassen worden. Unter'm 4. Februar wurde durch eine Kabincts - Ordre die vom Ministerium entworfene neue Censur-Jnstruction genehmigt und eingeführt. Man hielt nun die Preußische' Censur-Gesetzgebung, wenigstens sür das laufende Jahr, für geschlossen, da es in tz 13 der gedachten Jnstrnction ausdrücklich hieß, daß nur besondere Zeitumstände einen vorübergehenden Erlaß, der jedoch von nun an stctö von dem Landcsfürsten ausgehen soll, über die Gestattung oder Versagung des Druckes von Schriften und Artikeln, die sich auf politische Gegenstände beziehen, begründen können. Neue Ereignisse sind indeß, wie Jeder weiß, nicht eingetreten; und dennoch ist unter'm 30. Juni d. I. ein neues Gesetz auf den Vor-