Literatur.
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scheint mir zu weitgehend. In solchen Fällen müßte meines Erachtens mit Zustimmung ciller Beteiligten von dem Eide abgesehen werden können. Stellt es sich heraus, daß der Zeuge überhaupt nichts oder nur unerhebliches weiß, oder daß seine Aussage seiuer Person uud der Natur der Sache nach durchaus glaubwürdig ist, uud wird von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und insbesondre dem Angeklagten die Vereidigung nicht gefordert, dann sollte sie unterbleiben dürfen. Ohne Zweifel würde durch eine solche Bestimmung die Zahl der jährlich vor den deutschen Gerichten geschworenen Eide um ein Bedeutendes vermindert werden, ohne daß damit das öffentliche Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit irgendwie geschädigt würde. Man denke nur an eine Schöffengerichtsverhandlung nach dem geltenden Prozeßrechte, Hier werden oft an einein Vormittage dreißig, vierzig oder noch mehr Eide heruntergeschworen über Thatsachen, nm die es sich wahrlich nicht der Mühe lohnt. Zweifellos soll auch in kleinen Sachen der Wahrheit znm Siege verholfen werden; indessen sollte es doch zulässig sein, wenn keiner der Beteiligten es anders verlangt, das einfache Ja oder Nein eines glaubwürdigen Zeugen gelten zu lassen, anstatt darüber, ob der Nachbar die Straße gekehrt, ob er die Ruhe gestört habe u. s. w., uuter allen Umständen einen feierlichen Eid abzunehmen. In vielen solchen und auch schwereren Fälle» wird das Gegenüberstelle» der Zeugen und des Angeklagten genügen, um dem Gerichte einen vollständigen Einblick in die Sachlage zu gewähren und eine richtige Beurteilung zu ermöglichen, Ist das nicht der Fall oder verlangt der Staatsanwalt oder der Angeklagte die Vereidigung, dann kann sie ja immer noch vorgenommen werden. Jedenfalls würde durch eiue solche Einschränkung der Zahl der Eidesleistungen schon Bedeutendes gewonnen werden. Nicht nur die Art und Weise, wie der Eid abgenommen wird, und die Eidesformel siud vom Übel, sondern vor allem scheint es mir nicht gut, daß das Volk sich daran gewöhnt, daß ihm wegen jeder Kleinigkeit ein Eid abverlangt wird. Die Eidesleistung wird nicht mehr als etwas besonders Feierliches, Wichtiges, sondern als das unvermeidliche, oft recht nnbeqneme Zubehör jeder gerichtlichen Zeugenaussage angesehen. Daß sie dadurch au Bedeutung für das Volk einbüßt, das ist klar, ebenso, daß eine solche Einbuße die Folge hat, daß der unter allen Umständen verlangte Eid leichtsinniger geleistet und es mit der Wahrheit der auf ihm ruhenden Zengencmssage nicht genau genommen wird,
Darmstadt. Karl Meisel.
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Literatur»
Grundzüge der Geschichte, Von Dr. Gottlob Egelhanf, Professor am obern Gymnasüu» zn Heilbrvnn, Erster Teil: Das Altertum, Mit Zeittafel, Heilbronn, Gebr, Henninger, 1885.
Auf Grund langjähriger Erfahrung hat der Verfasser dieses Buches es unternommen, für den Unterricht in den obern Klaffen der Mittelschulen — zunächst der Gymnasien — einen Leitfaden zu schreiben, der ein Seitenstück zn seinen „Grundzügen der deutschen Litcraturgeschichte" bilden soll, Don einem derartigen Lehrbuch der Geschichte verlangen wir, daß es in gedrängter Fassung ein aus-