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Notiz.
in der Gaststube beehrte; wer hat bei seinen hohen, fließenden Worten das Herz höher in seinem Halse gefühlt als wie ich? Da unter den kahlen Bäumen, wenn sie in Blüten, im Laube und im Mondlicht standen, und in der Winternacht, wenn er so gegen zwei Uhr morgens ging und noch keiner aus der Stadt seinetwegen die Beine unterm Tisch vorziehe:? konnte: wer hat da mehr seinen Stolz an dem Herrn Doktor gehabt, als er selber noch seinen Stolz hatte? Wenn er so deklamirte, liebes Kind, seine Ehre und sein Ruhm ist da manch liebes mal meine Ehre und Glorie gewesen, wenn ich hinter seinem Stuhl stand oder mit am Tische sitzen konnte. Nun hat er seinen Prozeß verloren, und mir hat Doktor Niechei den meinigen gewonnen, und es ist ganz ein und dasselbige; — weiß Gott! . . Ich fühle mich wie er da liegt, und du thätest ein Werk der Barmherzigkeit, wenn du bei mir bliebest. Ich weiß es ja wohl, du hast mich garnicht nötig; — dn kannst morgen schon als kluge, studirte junge Dame in die Welt gehen und findest dein Brot überall; aber thue es deines Vaters guten Stunden in Pfisters Mühle zuliebe, bleibe fürs erste hier! Ich gebe dir mein Wort, es soll dir keiner — weder mein Junge noch sonst wer — in den Weg kommen, so lange du selbst etwas dagegen haft. Also, bleibe bei uns für jetzt und mache mit mir den Beschluß von Pfisters Mühle, mein armes, liebes Mädchen.
(Schluß folgt.)
Notiz.
Nochmals die Zeugen Vereidigung. In einer der letzten Nummern dieser Zeitschrift fand sich unter der Überschrift „Die Zeugenvereidigung nach den geltenden Prozeßgesetzen" ein Aufsatz, der mir recht aus der Seele herausgeschrieben war. Er berührte kurz, aber klar und fcharf fast alle die Mißstände, welche die jetzige Art und Form der Zeugenvereidigung mit sich bringt, nicht nur sür die Behandlung der einzelnen Strafsachen, sondern, was beinahe noch wichtiger ist, für das Rechtsbewußtsein des Volkes, das naturgemäß in feiner großen Masse viel mehr als Zeuge, wie als Angeklagter mit dem Gerichte in Berührung kommt. Aber ich glaube, eines hat der Verfasser nicht genügend hervorgehoben. Es ist ja richtig, daß die Entscheidung der Fragen, ob Vor- oder Nacheid (vor oder nach der Vernehmung zu schwörender Eid), ob Vereidigung cmch schon im Vorverfahren oder lediglich in der Hauptverhcmdluug u. f. w. von der allergrößten Bedeutung ist. Aber der Kern der ganzen Frage scheint mir doch der zu sein: es wird zuviel geschworen vor den deutschen Gerichten. Die Strafprozeßordnung schreibt vor, daß jeder Zeuge vor seiner Vernehmung zu vereidigen sei. Nur ganz wenige Ausnahmen, fast nur aus persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten oder dem einzelnen Straffall heraus, werden zugelassen. Auch kann ausnahmsweise die Vereidigung bis nach der Vernehmung ausgesetzt werden. Die Regel ist aber die: jede als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Angeklagten benannte Person wird vor oder auch nach ihrer Vernehmung vereidigt, gleichviel, ob sie überhaupt etwas oder auch nur unerhebliches weiß oder endlich, ob alle Beteiligten — Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter — sie für vollständig oder doch jedenfalls in bezug auf das Wenige, was sie fagen kann, glaubwürdig halten. Das