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Die Zeugenvereidigung nach den geltenden Prozeßgesetzen.
ihre Rachegelüste, ihre Neigungen und Abneigungen zu eigen zu machen... Sähen Sie, daß die Macht der Komitees abnähme, schickte sich das allgemeine Stimmrecht an, seine Mandatare selbst zu erwählen, dann erinnern Sie sich, daß für Sie die Zeit gekommen ist, Halt zu machen, ja vielleicht umzukehren."
Mit diesen tröstlichen Schlußworten des Abschnittes über die Wahlen — tröstlich, weil sich jene Emanzipation wenigstens vorzubereiten scheint — könnten wir die Anzeige des Buches Frarys abschließen. Unparteiisch wollen wir jedoch nicht verschweigen, daß der sonst vorurteilsfreie Mann in einem Punkte sich doch von den Vorurteilen des achtzehnten Jahrhunderts beeinflußt zeigt. Er behauptet ucimlich, das Christentum habe den Religionshaß zur Welt gebracht. Wohl erkennt er gleich darauf an, daß die Hebräer die Feinde Jehovas vertilgt haben, meint jedoch sie mit ihrem eifrigen Gotte gegenüber dem Gott der Liebe entschuldigen zu dürfen. Aber war es nicht eben die jüdische Tradition, welche den Begriff eines alleinseligmachenden Glaubens, den die Lehre Christi nicht kannte, in das Christentum einschmuggelte?
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Die Zeugenvereidigung nach den geltenden Prozeßgesetzen.
nter andern Bestimmungen der deutschen Prozeßordnungen hat auch diejenige über die Form und den Zeitpunkt der Zeugenvereidigung vielfache Diskussionen hervorgerufen und insbesondre infolge der sich neuerdings bedenklich häufenden Erscheinung des Meineides^ zu Erörterungen geführt, welche unter cmderm auch in zwei für den letzten deutschen Juristentag ausgearbeiteten Gutachten ihren Ausdruck gefunden haben.
Der von jedem einzelnen Zeugen besonders und im ganzen Umfange zu schwörende Eid lautet sowohl im Zivilprozeßverfahren als im Strafprozesse nach den Vorschriften der deutschen Reichsprozeßordnungen folgendermaßen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wisse« die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzusetzen werde; so wahr mir Gott helfe," und ist, von besondern Ausnahmefällen abgesehen, vor der Vernehmung von dem Zeugen abzuleisten.
Über die Frage, ob der promissorische (vor der Vernehmung zu schwörende) oder der assertorische (nach der Vernehmung zu schwörende) Eid den Vorzug verdiene, waren und sind die Ansichten fortdauernd geteilt. Bei der Beschluß-