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Aus der Diplomatenschule. 1.
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Die Venezianer zu Hause.

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die freiwillige als die streitige Gerichtsbarkeit über die Unterthanen ihres Sou­veräns aus, indem sie in Zivil- und Kriminalsachen in erster Instanz Recht sprechen. Als zweite Instanz fungirt das Stettiner Appellationsgericht. In Schwurgerichtssachen führen sie nur die Voruntersuchung, nach deren Beendigung der Betreffende verlangen kann, dem zuständigen Richter in der Heimat über­wiesen zu werden. Die Vorrechte der Konsuln in der Levante beruhen zum Teil auf sehr alten Verträgen (Kapitulationen). Die Bemühungen der Türken um Abschaffung der letztern führten 1869 zum Zusammentritt einer internatio­nalen Kommission in Kairo, die aus Vertretern Preußens, Österreichs, Rußlands, Frankreichs, Englands und Italiens bestand, und die unter dem Vorsitze Nubcir Paschas die Errichtung eines internationalen Gerichtshofes für Ägypten beriet und 1875 zustande brachte, vor dem die Angehörigen der verschiednen Kultur­staaten seitdem Recht nehmen.

Wir bemerken schließlich noch, daß das deutsche Konsularwesen noch nicht so ausgebildet ist wie das englische, französische und amerikanische, daß aber seit der Gründung des Norddeutschen Bundes und des deutschen Reiches viel für dasselbe gethan worden ist, und daß in den letzten Jahren die Zahl der Konsulate, sowie die der Berufskonsuln eine erhebliche Vermehrung erfahren hat.

Die Venezianer zu Hause.

von Gtto Aäminel.

(Schluß.)

ustern wir nun die Gestalten, welche diese Räume bevölkern, die Beziehungen, in denen sie zueinander stehen, das Leben, das sie führen. Gewiß trat bei den Nobili die Häuslichkeit hinter den öffentlichen Interessen weit zurück. Der venezianische Patrizier lebte dem Staate. Als Mitglied des Senats und Teilnehmer an den Beratungen des Großen Rates, als Beamter in der Hauptstadt und in den auswärtigen Besitzungen, als Offizier oder Gesandter an fremden Höfen gewann er eine praktische Weltkenntnis, eine Schärfe des politischen Blickes, eine Sicherheit in der Beurteilung der Menschen und Dinge, wie sie damals nirgends sonst zu finden waren, aber die Innigkeit des Familienlebens konnte nur selten daneben bestehen. Nicht minder litt sie unter der fast orientalischen Gebunden­heit des Weibes. Das junge Mädchen lebte eingeschlossen in den Schranken der Familie, sodaß kaum die nächsten Verwandten sie sahen; das Haus Grmzboten IV. 1834. 46