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Literatur.

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schonungslosen Gläubiger zu überfallen und zu würgen? Vor einigen Monaten ist in der Nähe ein älterer Jude mit seiner Frau in der Nacht vom Sonntag zum Montag erwürgt worden; nichts war aus der Wohnung geraubt; es war offenbar nur ein Racheakt eines verzweifelten Menschen. Die Angelegenheit kommt gerade in dieser Woche vor Gericht, und das Resultat der Schwurgerichtsverhand­lungen wird bekannt sein, ehe diese Zeilen gedruckt sind. In seltner Ueberein­stimmung begegueu sich die Wünsche auch ernst und streng gerichteter Christen, daß der Verhaftete, der bis jetzt nichts eingestanden hat, freigesprochen werden möchte. So erbittert und aufgeregt ist das Volk über seine Treiber, daß selbst sein sittliches Urteil Schaden und Einbuße darunter leidet und es sogar über Mord und Totschlag milde und den Thäter entschuldigend denkt.

Das sind so einige von den Bannerträgern und Werbern für die Sache des nationalen Freisinns. In der That er kann stolz auf sie sein!

Literatur.

Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart in Monographien unter Mit­wirkung einer Anzahl von Rechtsgelehrten, herausgegeben von vr. Heinrich Marquardsen, Professor in Erlangen, Mitglied des Reichstags und der baierischen Abgeordnetenkammer. Freiburg und Tübingen, Akademische Verlagsbuchhandlung von I. C. B. Mohr (Paul Siebeck).

Dies große, auf vier Bände berechnete Unternehmen liegt schon zu einem be­trächtlichen Teile vollendet vor. Es war ein glücklicher Gedanke des Herausgebers, in einzelnen Abhandlungen eine Darstellung des in den Kulturstaaten geltenden öffentlichen Rechts zu geben. Im Mittelalter hatte auf dem Gebiete des Privat­rechts das Liorxus Miis die ideale Einheit unter den Völkern zu vermitteln, das Staatsrecht dagegen ging weit auseinander. Erst der neueren Zeit war es mit Einführung der konstitutionellen Staatsform beschiedcn, auch zu einem öffentlichen Recht zu gelangen, dessen Grundsätze in einer gewissen Gemeinschaft stehen, aber trotz alledem den nationalen Charakter bewahren, auf welchem sie erwachsen sind. Innerhalb des deutschen Reiches hatten wir hauptsächlich nur für das Reichs­staatsrecht selbst, sowie für Preußen, Baiern und Würtemberg klassische Werke aufzuweisen. Das übrige Landesstaatsrecht war selbst für den Berufsmann eine unbekannte Gegend. Durch die Gründung des deutschen Reiches sind aber auch die einzelnen Gliedstaaten zu einer großen Bedeutung gelangt, indem sie als Teile eines großen Ganzen in würdiger Weise sich als selbständige Träger der Staats­idee darstellen, was ihnen getrennt vom Ganzen niemals gelungen ist und gelungen wäre. Deshalb ist auch eine genauere Kenntnis des Landesstaatsrechts in Deutsch­land wünschenswert. Außer den Verfassungsurkunden war in den meisten Bundes­staaten eine systematische Darstellung nicht vorhanden, es galt also aus dem Rohen heraus das Einzelne zu gestalten. Nicht minder wichtig erscheint bei der Kultur- gememschaft der Nationen die Kunde ihres öffentlichen Rechts; auch in dieser Beziehung war man in Deutschland genötigt, an die ausländischen Quellen selbst zu gehen, da, abgesehen von den berühmten Werken Gneists über die englische Verfassung und Verwaltung, kaum eine nennenswerte Abhandlung existirte. Das