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Notizen.
Wie schade wird das sein! Dann kehrt man dort Den guten Kanzcloirat weg und seinen Stuhl, Auf dem er fünfzig Jahr' lang kalkulirte. Vergeblich wartet mit der Suppe seine Alte, Nicht lange doch; denn plötzlich süllt ein miicht'ges Gestäub die Gasse, dringt in Thür und Fenster — Der Kebrichtstaub des Weltenuntergangs.
Hm, murmelte Adam Asche, an meiner Seite beide Ellenbogen ans das Tischtuch stützend:
Sehr drollig wird das sein für den, der da zuletzt lacht, Sieht er im Wirbel fliegen, was ihn quälte, Bis selber ihn der letzte Kehraus faßt.
Zwei Stunden später saß er trotz der kalten Nacht noch längere Zeit in unsrer Kammer unter dem Dache auf dem Bettrande, und einmal hörte ich ihn vor sich hinbrummen:
Das ist wirklich ein merkwürdig nettes Mädchen — ein ganz liebes Kind und, wenn der erste Eindruck nicht vollkommen täuscht, auch garnicht dumm!
(Fortsetzung folgt.)
M^MM-
Notizen.
Noch ein Wort zum heutigen Zivilprozeß. Der Artikel „Das mündliche Verfahren im Zivilprozeß" in Nr. 39 dieser Zeitschrift giebt uns Anlaß zu einigen Bemerkungen über das Verfahren nach der Reichszivilprozeßordnung, welche, auf praktischen Beobachtungen beruhend, nicht ganz ungeeignet sein dürften, als Beitrag zur Kritik des gegenwärtigen Prozesses zu dienen. Während der erwähnte Aufsatz die zwar nicht scharf bezeichnete, aber immerhin deutlich erkennbare Frage: Schriftlichkeit oder Mündlichkeit? zum Zielpunkte hat, soll in dem vorliegenden die Frage behandelt werden, ob und inwiefern das heutige Verfahren überhaupt ein mündliches genannt werden kann.
Regelmäßig pflegt man den Grundsatz der Mündlichkeit als dem der Unmittelbarkeit des Verfahrens untergeordnet aufzufassen. Der natürlichen Anschauung nach kann nun aber von einer Unmittelbarkeit des Verfahrens nach zwei Seiten hin die Rede sein: einmal insofern das Gericht unmittelbar mit den Parteien verhandelt, sodann insofern die Erkenntnismittel der Wahrheit dem Gerichte unmittelbar vorgelegt werden.
Daß in dem ersten Sinne der jetzige Anwaltsprozeß, d. h. das Verfahren vor den Kollegialgerichten, die Unmittelbarkeit nicht kennt, ist klar, dagegen verlangt das Gesetz mündliche Verhandlung, d. h. mündliches Vortragen des gesamten Prozeßmaterials, in der Weise, daß der Richter bei Fällung des Urteils nur auf das mündlich Vorgetragene Rücksicht nehmen darf. Der mündlichen Verhandlung „sollen" indessen Schriftsätze vorausgehen, welche nach der Absicht des Gesetzgebers den