260
Die Erhaltung der Denkmäler.
Firmen bezeichnen, und der Richter würde, soweit Meldungspflichtige vorhanden sind, sie unter Androhung von Ordnungsstrafen zur Meldung anhalten, soweit solche nicht vorhanden sind, von Amtswegen den Eintrag bez. die Löschung vollziehen. Das Handelsregister würde alljährlich berichtigt werden und dann ein getreues Verzeichnis der vvrhcmdnen Firmen, ihrer Inhaber, der erteilten Prokuren u. s. w. geben. Daß nur ein solches seinen Zweck erfüllen kann, ist klar. Bei den verschiedenartigen Folgen, welche gesetzlich an die Eintragung in das Firmenregister geknüpft sind, ist eine baldige Regelung der Frage durchaus wünschenswert, ganz abgesehen davon, daß es im höchsten Grade mißlich und unwürdig ist, wenn ein öffentliches, von den Gerichten geführtes Buch notorisch eine Anzahl von Einträgen enthält, die unrichtig sind und den Thatsachen nicht entsprechen.
Darmstadt. Rarl Meisel.
Die Erhaltung der Denkmäler.
nter den Aufgaben, welche die moderne Kultur und die fortschreitende Entwicklung des nationalen Gedankens dem Staate aufgebürdet hat, nimmt die Sorge für die Erhaltung der Denkmäler eine, wenn auch nicht besonders hervorstechende, so doch nicht unwichtige Stellung ein. Während früher vor allem der Wunsch lebendig war, die Sammlungen zu vermehren oder gar Schätze aufzuhäufen, ist man in unsrer Zeit immermehr zu der Einsicht gekommen, welche hohe Kulturbedeutung die Denkmäler und historischen Kunstgegenständc besitzen. Die Ausbreitung der anthropologischen Gesellschaften, der archäologischen und geschichtlichen Vereine beweist, daß das Volk selber sich des Zusammenhanges der Entwicklungsgeschichte mit den erhaltenen Resten einer früheren Epoche bewußt geworden ist. Umsomehr ist es daher Aufgabe der leitenden Kreise, diese Bestrebungen durch eine umfassende Gesetzgebung zu unterstützen und in die für die Gesamtheit nützlichsten Wege zu leiten. Daß in den einzelnen Kulturstaaten diese Regelung je nach dem Stande der Kultur und den Machtvollkommenheiten der Negierung zu verschiedenen Zeiten eintreten mußte, ist eine selbstverständliche Sache, obgleich es immerhin Verwunderung erregen mnß, wenn man sieht, wie nachlässig manche sonst hochstehende Länder in dieser Hinsicht verfahren sind.