Die Führung der Handelsregister.
267
Zweifellos ist dieser mißliche Zustand teilweise wenigstens auf die Fassung der handelsgesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen. Das Gesetz verpflichtet zwar jeden Kaufmann, jede Handelsgesellschaft, soweit vorgeschrieben, Änderungen in ihren Geschäftsverhältnisseu anzumelden. Indessen bestimmt das Handelsgesetzbuch nicht einmal genau, welche Handeltreibenden es unter den eintrags- pflichtigen Kaufleuten versteht. Der Artikel 10 sagt ausdrücklich: „Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Haudelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handeltreibende von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhuliche Schiffer uud Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung." Es ist klar, daß hieraus nicht selten Zweifel entstehen, ob ein Geschäft oder ein Betrieb eintragspflichtig sei oder nicht. Ein Uhrmacher, der neben der Anfertigung und der Reparatur von Uhren vielleicht noch in größerem Umfange fertige Uhren verkauft, wird sich nicht klar sein, ob er sich zum Handelsregister anmelden soll oder nicht. Die Anfertigung und Reparatur von Uhren geschieht handwerksmäßig; der Verkauf von dritter Seite bezogener und mit oder ohne Bearbeitung weitergegebener Uhren ist ohne Zweifel ein Kaufgeschäft. Die Eintragspflichtig- keit wird davon abhängen, ob der Handwerks- oder der kaufmännische Betrieb überwiegt. Auf der andern Seite geht es zu weit, jeden, der Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreibt und nicht unter die in Artikel 10 ausgenommenen Kategorien fällt, ins Register einzutragen. Jedenfalls wird der Einzelne nicht in der Lage sein, bestimmt zu entscheiden, ob er eintragspflichtig ist oder nicht. Es wird von solchen kleineren Gewerbtreibenden in der Regel die Anmeldung schon aus Bequemlichkeit und weil sie sich auf die Unklarheit des Gesetzes berufen können, unterbleiben. Ebensowenig aber sind die mit der Führung der Handelsregister betrauten Gerichte zur Zeit in der Lage, namentlich in größereu Bezirken, zu überwachen, ob alle Eintragspflichtigen sich auch angemeldet habeu. Die Unterlassung der Anmeldung zieht an sich keinerlei Ordnungsstrafen nach sich. Doch hat das Handelsgericht die Beteiligten zur Befolgung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Das Gericht soll also aus sich heraus vorgehen; es soll die Pflichtigen ermitteln und sie zur Anmeldung veranlasse». Das ist in vielen Fällen nicht möglich. Denn man kann von dem Gerichte im allgemeinen nicht eine solche Vertrautheit in allen gewerblichen Kreisen seines Bezirkes erwarten, wie sie erforderlich wäre, um alle Unterlassungen der Beteiligten in Erfahrung zu bringen, zumal da, wie bereits erwähnt, es in vielen Fällen auf die Art der Geschäftsführung, deu Umfang des Betriebes und dergleichen ankommt, um zu entscheiden, ob ein Geschäft eintragspflichtig ist oder ob es unter die im Artikel 10 des Handelsgesetzbuches herausgehobenen Ausnahmen fällt. Noch schwieriger wird indessen die Sache bei der Löschung nicht mehr exiftirender Firmen. Der Artikel 25 des Handelsgesetzbuches bestimmt: Grenzbotm IV- 1884. 33