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Die Führung der Handelsregister.
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Die Führung der Handelsregister.

as allgemeine Interesse erfordert es, gewissen Rechtshandlungen der Handeltreibenden eine besondre Offenkundigkeit zu geben, so daß sie niemandem ohne eignes Verschulden verborgen bleiben können. Auf die Gemeinkundigkeit stützt sich die Möglichkeit eines gesicherten Verkehrs und gründet sich der Kredit des Einzelnen wie der Gesellschaften. Dieses im Verkehr von jeher anerkannte Bedürfnis hat das Handelsgesetzbuch zum Gegenstände besondrer Regelung gemacht, indem es den Handels- oder dessen Funktionen versehenden ordentlichen Gerichten die Führung von besondern Handelsregistern vorschreibt, in welche insbesondre die Etablirung, die Änderung und Auflösung eines Geschäfts einzelner oder von Gesellschaften und die einschlägigen Prokuraverhältnisse eingetragen werden müssen. Durch besondre Landesgesetze sind auch die ehelichen Güterverhältnisse mehrfach als Gegenstand der Registrirung erklärt worden. Nur Thatsachen dürfen na­türlich eingetragen werden. Die Handelsregister sind öffentlich. Einträge müssen öffentlich bekannt gemacht werden, und es ist ein nicht unbedeutender Fortschritt auf diesem Gebiete, daß im Zentralhandelsregister, einem Bestandteile des deut­schen Reichsanzeigers, sich allmählich ein allgemeines deutsches Firmen- und Gesellschaftsregister ausbildet.

Trotz der Wichtigkeit der Handelsregister für das gesamte kaufmännische Leben entspricht aber doch der Zustand derselben nicht der Absicht des Gesetz­gebers. Die Klagen hierüber verstummen nicht, und schon mehrfach haben kaufmännische Korporationen, darunter auch der deutsche Handelstag, die Füh­rung der Handelsregister und die anzustrebende Besserung zum Gegenstande ihrer Beratungen gemacht.

Die jetzigen Handelsregister enthalten nämlich in der Regel nicht nur zahl­reiche Firmen, von denen es im höchsten Grade zweifelhaft erscheinen muß, ob ihre Eintragung für sie selbst oder das allgemeine Geschäftsleben irgendeine Be­deutung habe, sondern es fehlen in denselben meistens auch viele Firme», deren Eintragspflichtigkeit beziehentlich Berechtigung von der Gesetzgebung ohne Zweifel beabsichtigt gewesen ist. Dazu kommt noch, daß vielfach Änderungen von Firmen, namentlich Löschungen, zum Eintrag ins Handelsregister nicht zur Anmeldung gelangen, fodaß die Handelsregister meistens auch eine mehr oder minder große Zahl von Einträgen aufweisen, welche den thatsächlichen Verhältnissen nicht ent­sprechen; insbesondre werden fast in allen Registern Firmen fortgeführt, welche zu existiren aufgehört haben.