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Zur Dampfersubventionsvorlage.
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Die Revision der Rechtsanwaltsordnung.

wie dies aus den amtlichen Organen der Kriegsflotte hervorgeht, nachdrücklich die Ansicht vertreten, daß die oberste Leitung auf eine Bereitung der Auxiliar- dampfer beziehentlich Kreuzer bedacht sein müsse, obgleich dieses Land doch im Verhältnis zu Deutschland klein zu nennende transmarine Ansprüche hat. In England ist diese Praxis am höchsten entwickelt; hier thut es im eignen An­gebot der größten Leistungsfähigkeit bekanntlich eine Linie der andern zuvor. England ist in der Lage, zweihundert Dampfer sofort auf den Kriegsfuß stelleu zu können. Wir vermögen nicht einzusehen, welche Gründe gerade bei uns dagegen sprechen sollten; wir glauben im Gegenteil, daß, wenn unsre Admiralität mit Prämienzugeständnissen unsern überseeischen Dampferlinien das Angebot des Hilfskriegsdienstes unter Bedingung bester Leistungen machen würde, dies eine so starke Kraft auf dem Felde der maritimen Konkurrenz erzeugen würde, daß bei umsichtiger und kundiger Leitung unserm Dampfschiffsbau dadurch sehr bald eine andre Richtung gegeben werden würde. Dabei würden wir außerdem noch den Vorteil gewinnen, die Gefechtsstärke unsrer Krcuzerflotte ohne bedeutende Kosten wesentlich erhöht und somit eine Aufgabe, die nicht zu den leichtesten gehört, erleichtert zu sehen: Richterschc Jeremiaden über den deutschen Militär­staat anhören zu müssen.

«iel. F. S.

Die Revision der Rechtsanwaltsordnung.

er sich für die Erhaltung der ehrenvollen Tradition der deutschen und speziell der preußischen Rechtsanwaltschaft interessirt, der wird mit Freuden aus den öffentlichen Blättern entnommen haben, daß die Regierung die Revision der für die Rcchtsanwälte gil­tigen gesetzlichen Bestimmungen beabsichtige. Im ersten Quartal der Grenzboten dieses Jahres (S. 630 ff) habe ich mich über die Revision der Gebührenordnung für die Rcchtsanwälte ausgesprochen; es sei mir gestattet, hier einige Bemerkungen über die Revision der Nechtsanwaltsordnung zu machen.

DieMchtsanwaltsordnung verfolgt den sehr löblichen Zweck, den Rechts­anwälten die zum Betriebe ihres wichtigen Berufes notwendige Freiheit und Selbständigkeit zu verleihen, aber sie ist ganz entschieden zu weit gegangen, sie hat die Anwaltschaft nahezu freigestellt und andrerseits mehr oder weniger zu einem Gewerbe gemacht. Namentlich letzteres mußte aber jeder bitter empfinden, der als preußischer Rechtsanwalt die geachtete Stellung eines Staatsdieners mit