Die Künste der Fälscher.
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trennt, wie hier in dein Alabaster zwey Löcher dazu gearbeitet sind, sondern eng- geschlossen an einander, echt mnmicnnrtig. Daß es keine Isis ist, was wir hier sehen, bcweißt auch die Drcipirung der Fignr. Alle Jsisbilder in größeren und kleineren Dimensionen haben ein unter der Brust zusammen geknüpftes oder in eine Art von Bausch charakteristisch zusammen gelegtes Gewnud, was dieser Figur völlig fehlt. —
Leipzig C. A Böttiger,
d. 20 Mai 1811.
Für das hohe Ansehen, welches Gvethe als Autorität in Kimstfragen genoß, sind die hier mitgeteilten Schriftstücke ein neues und verhältnismäßig frühes Zeugnis. Leider läßt sich die Giltigkeit seines Gutachtens im vorliegenden Falle nicht nachprüfen; die Fregische Statuette ist, wie Herr Professor Woldemar Frege in Leipzig mir mitteilen ließ, nicht mehr im Besitz der Familie, auch ist über ihren Verbleib nichts bekannt. Vielleicht ist sie in eine öffentliche Sammlung gelangt und gewinnt nun dort durch das Interesse, das Goethe ihr einmal zugewandt hat, eine größere Bedeutung, als sie etwa — vom Standpunkte der heutigen Archäologie aus — um ihrer selbst willen beanspruchen könnte. Leipzig. G. Wust mann.
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Die Künste der Fälscher.
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m Jahre 1660 erließen I. B. Carrand, früher Direktor der städtischen Archive von Lyon, und dessen Sohn L. Carrand, aronsoloZus, von Paris aus ein Zirkular an Kunstfreunde und Sammler, in welchem sie sich angesichts der überhandnehmenden Fälschung auf allen Gebieten, denen sich der Sammeleifer zuwendet, erboten, Kunstgegenstände auf ihre Echtheit zu prüfen. Ausgenommen sollten hiervon werden Gemälde, Zeichnungen, Knnstdrucke, Münzen und Medaillen, weil für dergleichen eigne Experten bestellt seien; dagegen waren sie bereit, alles übrige, was die Franzosen unter dem Ausdruck vbjsts ä'art st ä'^ntiauitö begreifen, europäischer Herkunft und aus der Zeit von Justinian bis zum Ende des siebzehnten Jahrhunderts, zu übernehmen, innerhalb von vieruudzwmizig Stunden zu untersuchen, zu beschreiben, zu erklären und geeignetenfalls mit einem Zeugnis der Echtheit zu versehen. Dafür begehrten sie drei Prozent des Wertes des beurteilten Gegenstandes (mindestens aber zehn Franks), und verpflichteten