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Gewerbekammorn.
Zeichenbüreau, 4. Fachunterricht und 5. Hilfsanstalten, Der Fachunterricht ist für Kunsthandwerker und solche bestimmt, welche sich später in künstlerischen Betrieben für gewerbliche Zwecke als Zeichner, Modelleure u. s. w. beschäftigen wollen. Dieselben empfangen hier Unterricht im Zeichnen und Malen nach graphischen und plastischen Vorbildern, in konstruktivem Zeichne!?, Anfertigung von Arbeitszeichnungen, dekorativem Malen u, a, m. Unter den Hilfsanstalten ist namentlich die Gypsgießerei zu erwähnen, die vorhandne kunstgewerbliche Erzeugnisse nachbildet, um sie in der Vorbildersammlung aufstellen zu können, und Gypsmodelle für die Unterrichtszwecke und kunstgewerblichen Studien anfertigt.
Nicht geringe Verdienste hat sich die Gewerbekammer um das Zustandekommen des Gewerbcgerichts erworben. Eine im Jahre 1869 ergangene Anregung zur Niedersetzung eines Gerichts für Entscheidung der Streitigkeiten zwischen selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gehilfen und Lehrlingen war ohne Ergebnis geblieben. Da nahm die Kammer, nachdem sie sich über die in Hamburg und Lübeck bereits bestehenden bez. vorbereiteten ähnlichen Institute unterrichtet hatte, im Jahre 1877 die Angelegenheit in die Hand und bewirkte den Erlaß eines Gesetzes, das am 1. Januar 1873 in Kraft trat. Nach ihm besteht das Gewerbegericht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter desselben, welche Senatsmitglieder sein müssen, wie aus zwölf Arbeitgebern und ebensoviel Arbeitnehmern als gewählten Beisitzern. Es ist kompetent für alle Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden bez. Fabrikanten und Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen oder Fabrikarbeitern, sofern dieselben betreffen: 1. den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lchrverhält- nisses, 2. die gegenseitigen Leistungen aus diesem Verhältnisse, 3. die Erteilung und den Inhalt von Zeugnissen, Arbeits- oder Lehrzeugnissen. Das Verfahren vor dem Gericht ist stempelfrei; nur für Ladung, Anmeldung, Entscheidung sind gewisse Gebühren zu bezahlen. Bis jetzt hat das Gericht sehr gute Dienste geleistet; die Zahl der Klagesachen war durchschnittlich jährlich 190. Größtenteils traten Arbeitnehmer als Kläger auf; im Jahre 1883 waren z. B. bei 164 Klagen 145 von letztern anhängig gemacht worden.
Zu diesen von der Kammer beeinflußten oder durch sie geleiteten, jedenfalls im Zusammenhange mit ihr bestehenden Unternehmungen gesellen sich noch ihre direkten Arbeiten, d. h. die geschäftsmäßige Erledigung einer Reihe von Vorlagen von Staats- und Reichsbehörden, von andern Kammern, Privaten, Korporationen u. s. w. Während der langen Jahre ihrer Existenz hat die Kammer auf diesem Felde eine segensreiche Thätigkeit ausgeübt, wie es scheint, besonders in den letzten Jahren. So ist von ihr das Schweizer Buudesgesetz, betreffend den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, begutachtet worden. Dann hat sie sich gutachtlich geäußert wegen des Zollanschlusses des bremischen Staates. Über die am 5. Mai 1880 gefaßten Reichstagsbeschlüsse zur Modifizirung der