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Notiz.
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Notiz.

Die Reorganisation der Preußischen Landratsämter, Bei der Erui- ruug der Frage, ob die Laudratsämter in ihrer jetzigen Gestalt noch imstande sind, den an sie gestellten Anforderungen zu genügen, kann Wohl als unumstößliche That­sache hingestellt werde«, daß kaum ein andres Amt im preußischen Staate im Laufe der Zeit so sehr an Umfang der Geschäfte und an Bedeutung gewonnen hat, wie das der Landräte. Es gilt diese Thatsache speziell siir die Kreisvrdnnngsprovinzen, in denen das Amt des Landrates durch die Einführung der Selbst-, namentlich der Kreisausschußverwaltung eher an Komplizirtheit und Überlastung zugenommen als abgenommen hat. Aber auch die erhöhte Thätigkeit auf sozialem und wirtschaft­lichem Gebiete innerhalb des Rahmens der allgemeinen Landesverwaltung hat dazu beigetragen, daß die Landratsgeschäfte quantitativ und qualitativ eine ganz unge­ahnte Vergrößerung erfahren haben; und alles dies ist umso wichtiger, als in dem Landrat das ausführende und damit in gewisser Weise das wichtigste Organ für alle Maßregeln, die vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit, zum öffent­lichen Nutzen und Wohl getroffen werden, zu sehen ist. Ohne irgendwie kleinlich zu werdeu und ohne dem Nummertöten irgendeinen sonstigen Wert beizumessen, muß doch hervorgehoben werden, daß die Höhe der Jonrnalnummern sämtlicher vom Landrate zu bearbeitenden Sachen bei den kleinern Landratsämtern fast 17 000 im letzten Geschäftsjahre betrug. Auf wie hoch muß sich diese Zahl aber in dein Umfange und der Einwohnerzahl nach bedeutend größern Landratsämtern steigern! Hierbei ist nicht außer Acht zu lassen, daß der Landrat in der Regel zwei doch mit nicht unerheblichen Beträgen arbeitende Kassen, die Kreiskommunal- und die Kreissparkasse, unmittelbar zu leiten, die dritte, die Kreiskasse, aber zu beaufsichtigen hat. Es kommt ferner bei diesem Punkte noch erschwerend hinzu, daß das Land­ratsamt ein universelles ist, und daß daher von dem Landrate erfordert wird, daß er auf allen Gebieten fest im Sattel sitze, wodurch immerhin für die Erledigung der Geschäfte oft eine durch die Jnformirung notwendige Verlangsamung herbeige­führt wird. Wie einfach klingt es, wenn es im Z 76 der Kreisordnnng heißt: »Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung," und doch wie ernst und inhaltreich erscheint diese Bestimmung, wenn zu ihr gewissermaßen als Ausführung die wohl wenig gelesenen 33 flg. der vorzügliche« Instruktion für die Landräte vom 31. Dezember 1816 verglichen werden. Je ernster und tiefer aber die Aufgaben des Landrats aufgefaßt werden, je mehr das Bestreben vorhanden ist, der fortwährend fortschreitenden Entwicklung auf dem Gebiete der Gesetzgebung, der Gewerbe, der Landwirtschaft und der materiell zur Hebung des Volkswohlstandes dienenden Maßregeln Herr zu bleiben, umso dringender und immer von neuein tritt die Frage wieder auf:Ist die Organi­sation des Landratsamtes noch eine richtige und zeitgemäße?"

Nach praktische» Erfahrungen muß diese Frage verneint und es muß einfach gesagt werden, daß, wenn die Landräte bisher ihrer vercmtwortungs- und arbeits­vollen Ämter zur Zufriedenheit gewartet und die Geschäfte prompt und sachgemäß erledigt haben, es dem Vorhandensein des altpreußischen Beamtenpflichtgefühls,