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Literatur.
Teil hegte», wird auch von diesem besondern Teil gerechtfertigt. Es ist ein neuer Ruhmestitel nicht nur für den Verfasser, sondern auch für die gesamte Nation, daß es ein deutsches Werk ist, welches iu klassischer nnd durchsichtiger Form eine Systematik des vielgestaltigen und komplizirtcn englischen Verwaltungsrechts darbietet. Die Engländer haben es zu einer solchen Höhe wissenschaftlicher Durchdringung ihres eignen Rechts nicht gebracht; was sie bieten, sind Repertorien, aus denen zwar der einheimische Praktiker sich bei Lösung einer einzelnen Frage zurechtfindet, die aber weder dem Iu- noch dem Auslande ein faßbares Bild der englischen Verwaltung bieten. Es ist selbstverständlich in dem Nahmen dieser Zeitschrift nicht möglich, eine Übersicht über den Inhalt dieses reichen Bandes zu geben, der in besondern Kapiteln die einzelnen Zweige der Verwaltung in gleichem Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung wie auf die ähnlichen Institutionen in Deutschland darstellt. Jeder Mann, der sich herausretten will aus der wüsten Politik des Tages, dem es ernst ist mit der gedeihlichen Fortbildung vaterländischer Einrichtungen, wird in diesem klassischen Werke von Gneist ebensoviel Belehrung als Genuß finden. Im Mittelalter hat das deutsche Volk auf dem Gebiete des Privatrechts das römische Recht als ein fremdes in sich aufgenommen, nicht in bloßer Nachbetuug und in sklavischer Wortbefolgung der römischen Rechtssätze, sondern indem es dieselben den eignen Verhältnissen assimilirte. Dadurch wurde der Grund zu jener deutschen Privatrechtswissenschaft gelegt, die unter den Völkern einen gleichen Aufschwung nicht auszuweisen hat. Unser Jahrhundert ist dasjenige des öffentlichen Rechts. Mehr als ein Menschenalter hat das deutsche Volk geglaubt das konstitutionelle Recht Englands nur mittelbar über Frankreich beziehen zu sollen, wo jenes weder verstanden noch bei dem Charakter der romanischen Völker angewendet werden konnte. Es ist das große Verdienst von Gneist, daß er uns durch seine mühevollen Forschungen die Quelleu des englischen Rechts unmittelbar zugänglich machte und daß er ihre Anwendbarkeit für Deutschland nicht unbedingt, sondern in richtiger Anlehnung an die gegebenen Verhältnisse empfohlen hat. Was in dieser Hinsicht namentlich in Preußen auf dem Gebiete der Verwaltung in ihrer ncueu Kreis- und Provinzialordnung und in der Regelung der streitigen Administration mustergiltig geleistet ist, wird mau in dem ersten Ursprung lediglich auf das Verdienst von Gneist zurückführen müssen.
Für den Staatssozialismus. Berlin, Richard Wilhelmi, 18S4. S4 S, In charakteristischer Weise hat neulich im preußischen Abgeordnetenhause der Abgeordnete von Meyer-Arnswalde — ein Landrat aus der guten alten Zeit — die gegenseitigen Verkctzernngen der Parteien bei den Wahlen geschildert. Wenn wir auch noch nicht zum Revolver und zum Bowieniesser gekommen sind, so wird doch von den Waffen der Verleumdung ein ausgiebiger Gebrauch gemacht. Drei Häuptlinge der deutschfreisinnigeu Fortschrittspartei — Bamberger, Barth und Brömel — haben in drei Abhandlungen einen Windmühlenkampf gegen den Staats- sozialismus geführt — was Geschmacksache ist —, aber sie haben gleichzeitig die sozialpolitischen Pläne und Entwürfe der Regierung als volksbedrohliche Maßregeln hingestellt und dabei den deutschen Philister in gehörigen Schrecken versetzt. Nach ihrer Darstellung würde ein Unterschied zwischen den Bestrebungen des Reichskanzlers und der Sozialdemokratie garnicht zu finden sein. Das vorliegende Büchlein tritt für den Staatssozialismns der Neichsregicrnng ein und bemüht sich in klarer und ansprechender Weise die Manöver jener drei Verfasser aufzudecken und zu bekämpfen. Es wäre deshalb zu wünschen, daß dieser Broschüre Eingang in