Literatur.
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und erhält so zugleich eine Mahnung zur Aufmerksamkeit und eiue Erleichterung in der Erfüllung seiner Pflicht. Ohne Zweifel beruht diese durch langjähriges Herkommen befestigte Sitte auf Erfahrungen an zügellosen Verhandlungen.
Daß im alten Parlamentshanse der Raum für Zuhörer sehr beschränkt war, ertrug das Publikum ohne Murren, denn die Öffentlichkeit der Verhandlungen war dadurch nicht beeinträchtigt, weil die Reporter der Zeitungen jeder Farbe reichlich und gewissenhaft darüber berichteten. Auch ist ja die Zahl derer, welche den Verhandlungen beiwohnen können im Vergleich mit dem ganzen Volke so gering, daß für die wenigen keine übermäßigen Anstalten geboten sind. Die Verhandlungen sind kein Schauspiel für Müßiggnuger der Hauptstadt. Das alles gab den Verhandlungen in der glänzenden Zeit von Lord Chatham, Pitt, Fox und Burke einen einfachen, objektiven Charakter; die Mitglieder unter einander achteten sich als Gentlemen und der Ton, in welchem sie sprachen, ist noch immer gentle- menlike.
Bei den Franzosen hat das ganze Verfahren seit der ersten Revolution eiue andre Gestalt. Am besten mag es noch gewesen sein unter Ludwig dem Achtzehnten. Seitdem ist es ihrem Volkstum gemäß theatralischer geworden, und wir haben ihnen viel nachgemacht: einen halben Zirkus für die Abgeordneten, eine Art Thron oder einen breiten, erhöhten Platz für das Präsidium, darunter die Rednerbühne, Ministertisch, Stenographentisch, Platz für den Protokollführer, unter der Decke Galerien für die Zuhörer und Logen für privilegirte Personen. Die Frankfurter Nationalversammlung, verführt durch deu zur Versammlung gewählten Raum, hat dazu das Beispiel gegeben und leider Nachfolge gefunden.
Wir Deutscheil könnten füglich solche anspruchsvolle Anstalten entbehren; größere Einfachheit würde uns besser anstehen und dem Ganzen mehr innere Würde verleihen. Der Halbkreis, den die Abgeordneten füllen, begünstigt unsre Erbsünde, die Zersplitterung in Parteien infolge von Priuzipieureiterei, die Rednerbühne ist ganz geeignet, Redner zu verführen, daß sie den glücklich eroberten Platz länger als nötig behaupten, lange Einleitungen, oder Abschweifungen vom Gegenstande machen, rednerische Kunstwerke zum besten geben, ja mitunter selbst sprechen, als hätten sie weniger die Abgeordneten als die Zuhörer auf der Galerie oder gar eine Volksversammluug vor sich.
Sxondeus.
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Literatur.
Das englische Verwaltungsrecht der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen Verwaltungssystemen. Von Rudolf Gneist. Dritte, nach deutscher Systematik umgestaltete Auflage. 2. Band. Besondrer Teil. Berlin, Julius Springer, 1884. 1144 S.
Dem im vorigen Jahre in diesen Blättern besprochenen ersten Teile, welcher die allgemeinen Lehren des Verwaltuugsrechts behandelte, ist jetzt der zweite Teil gefolgt, der die Einzelgebiete des Vcrwaltungsrechts umfaßt. Die hohe Meinung, die Wir für alle Werke des berühmten Verfassers und insbesondre für den ersten