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Der Wirtschaftsbetrieb des Staates : (Schluß).
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Der Wirtschaftsbetrieb des Staates.

das Reich in zweiter Linie auch an dem Gewinne teilnimmt. Wäre dieses In­teresse also geeignet, Verdacht zu erregen, so würde ein solcher Verdacht auch jetzt der Bankverwaltung nicht erspart bleiben. Man hätte dann das Reich auf jeden Gewinn verzichten lassen müssen.

Das Reich hat sich das Recht vorbehalten, nach einjähriger Kündigung vom Jahre 1891 an die Bank selbst zu übernehmen. Möchte man im Jahre 1889 die Frage unbefangen prüfen, ob in der That das Reich den Beruf habe, auch fernerhin zum Nutzen von Privaten ein Geschäft zu betreiben, von welchem anzuerkennen ist, daß es in erster Linie nicht für Gelderwerb, sondern für die öffentliche Wohlfahrt zu arbeiten hat!

Seit länger als zweihundert Jahren bildet in Preußen die Post eine im Staatsbetriebe befindliche Anstalt. Während in viele» andern deutschen Ländern das Haus Thnrn nnd Taxis kraft kaiserlichen Privilegs das Postregal besaß, hatte der große Kurfürst für die von ihm in seinen Landen errichtete Post die Ansprüche dieses Hauses abzuwehren gewußt. Auch in dem Umfange ihres Betriebes war die Post in Deutschland schon seit langer Zeit der in andern Ländern voraus. Hat doch in England und in Italien die Beförderung von Packeten durch die Post erst iu deu letzten Jahren begonnen. Bis dahin lag dieser Betrieb dort gänzlich in Privathänden. Schwerlich wird man darin einen Vorzug erblicken.

Als aus den Ereignissen des Jahres 1866 das neue Deutschland hervor­ging, war es eine der ersten Bemühungen Preußens, das Haus Thurn und Taxis abzufinden und die Post als Institution zunächst des norddeutschen Bundes, daun des Reiches jedoch vorbehaltlich der Neservatrechte Baierns und Würtembergs neuzugestalten. Die deutsche Post, mit welcher auch die Tele- graphie verbunden worden ist, kann unbedenklich als das Muster eines Staatsbetriebes gelten. Vor ihr verstummen selbst die eifrigsten prinzipiellen Gegner eines solchen. Die Sozialdemokraten haben öfters auf sie hingewiesen, um zu zeigen, wie man sich den von ihnen geforderten Wirtschaftsbetrieb durch den Staat freilich auf ganz andern Feldern organisirt denken soll. Wer die nur durch die finanziellen Interessen des Inhabers geleitete Thuru und Taxissche Verwaltung, wie sie vor zwanzig Jahren noch in mehreren deutschen Ländern bestand, gekannt hat, ist in der Lage, vergleichend den unendlichen Vorzug der staatlichen Verwaltung vor jener zu erkennen. Das Monopol, welches die Post besitzt, beschränkt sich auf verschlossene Briefe und politische Zeitungen. Auch als im Jahre 1867 dieses Monopol neu bestätigt werden sollte, fanden sich keine Gegner. Thatsächlich besitzt die Post auch ein Monopol für kleinere Sendungen jeglicher Art, da niemand mit ihr an Schnelligkeit, Sicherheit und Wohlfeilheit des Betriebes konkurriren kann. Die Post liefert alljährlich einen Überschuß ihrer Einnahmen an das Reich ab, der im Ver­hältnis zu der kolossalen Ausdehnung ihres Betriebes nicht allzugroß ist. In