Der Wirtschaftsbetrieb des Staates.
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allen Meere» gemacht haben. Über die starke Auswanderung führen sie, wenn es eben paßt, Klage, aber die Sorge dafür, daß der Überschuß der deutschen Bevölkerung nicht einzig dazu dieue, fremde Macht zu stärkeu, weisen sie weit von sich. Der Grundsatz, die eigne Arbeit da für überflüssig zu erklären, wo man beim Nachbar die Ware „zu Schleuderpreisen" kaufen kann, gilt ihnen im großen wie im kleinen, und wenn sie sich getrauten, ganz offen zu sein, würden sie berechnen, daß es viel billiger käme, im Fall eines Krieges eine Armee zu mieten, als eine solche vielleicht durch lange Friedensjahre zu erhalten.
Dies kleine Geschlecht ist im Aussterben begriffen, das darf man zuversichtlich aussprechen. Aber mittlerweile kann es noch viel Schaden anrichten, wenn es nicht mit Energie zurückgedrängt wird. Bei dieser patriotischen Arbeit mitzuwirken, ist die Absicht Wiermcmns, der seine ursprünglich in der „Ostpreußischen Zeitung" erschienenen parlamentarischen Studien im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen zu dem vorliegenden Buche vereinigt hat. Daß es die journalistische Herkunft nicht ganz verleugnen kann, liegt in der Natur der Sache; leider hat es auch an zahlreichen Druckfehlern etwas journalistisches an sich behalten. Wenn wir der Schrift einen Wunsch mit auf den Weg geben sollen, ist es der, die freisinnigen Blätter möchten ihren gerechten Zorn so sehr an ihr auslassen, daß deren Leser zur Neugier gereizt werden; dann könnte der wohlthätige Effekt nicht ausbleiben.
Der Wirtschaftsbetrieb des Staates.
(Schluß.)
ine dritte Anstalt, welche in der nämlichen Zeit entstand, hat einen ganz andern Verlaus genommen. Im Jahre 1765 gründete Friedrich der Große die Königliche Giro- und Lehnbank zu Berlin. Dieselbe war bestimmt für den Giro-, Diskonto- und Lombardverkehr des Landes. Sie arbeitete ohne fremden Zuschuß, jedoch mußten Depositen- und Pupillengelder zinsbar bei ihr angelegt werden. Eine neue Gestaltung erhielt die Bank durch die Bankordnung vom 5. Oktober 1846, welche durch weitere Gesetze vom 7. Mai 1856 und vom 24. September 1866 ergänzt wurde. Der Geschäftskreis der Bank wurde erweitert. Sie wurde ermächtigt, Banknoten auszugeben, anfangs bis zum Betrage von 21 Millionen Thalern, später (seit 1856) ohne jede Schranke, jedoch