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Notizen.
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Notizen.

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souwötti'E ou äewöttrs. Wir Ivünschen nur, daß die Klarheit, mit welcher das Gros unsrer Partei die Konsequenzen der Lage zieht, auch ini Norden nachgeahmt werde. Da wir ein Aktionsprogramm, eben das von Heidelberg, aufgestellt haben, so wollen wir es auch durchführen; wer es billigt, und das thun die Parteien rechts von uus, den unterstützen wir und von dem erwarten wir Unterstützung; wer es bekämpft, den bekämpfen auch wir mit aller Macht, aus Gründen patriotischer Logik; dieser Feind aber steht links von uus: es sind die deutschfreisinnigen Demokraten, Je weniger von ihnen wiedergewählt werden, desto besser für das Heidelberger Programm, desto besser für das Vaterland.

Nochmals die Berufung gegen die Urteile der Strafkammern. Der in der Pfingstwoche dieses Sommers zu Dresden versammelt gewesene deutsche An­waltstag hat sich unter andern, auch mit der Frage beschäftigt:Wie ist die Berufung gegen die Urteile der Strafkammer in erster Instanz zu gestalten?" Referenten waren die Herren Rcchtsanwalt Hänle aus Ansbach uud Rcchtsanwalt uud Privatdozent Jakobi aus Berlin. Nach lebhaften Debatten wurden zum größten Teil einstimmig, zum kleinern Teil mit überwiegender Majorität folgende Sätze angenommen:

1. Die Berufung ist ein den jetzigen Kultnrverhältnissen entsprechendes, znr Zeit unentbehrliches Mittel der Rechtsverteidigung sowie der Kontrole nud Be­richtigung erstinstcmzlicher Entscheidungen im Strafverfahren. 2. Beschwerden über strafgerichtliche Irrtümer, namentlich über ungerechte uud zu harte Verurteilungen sind (vorbehaltlich der Revisions- oder Nichtigkeitsinstanz) soviel als möglich im Wege des ordentlichen Rechtsmittels der Berufuug zu erledigen. Ihre Verschiebung auf den Gnadenweg widerspricht dem Rechtsgefühle, abgesehen davon, daß dieser Weg regelmäßig erfolglos ist und die Verurteilung nicht beseitigt. Ihre Verweisung auf den Weg der Wiederaufnahme des rechtskräftig geschlosseueu Verfahrens ist ungenügend und schädlich, dieser letztere Rechtsbchelf vielmehr nur zur Aushilfe neben dem ordentlichen Rechtsmittel der Bernfnng zweckmäßig zu verwenden. 3. Soll die Berufnngsinstanz ihren Zweck erfüllen und segensreich wirken, so ist sie derartig einzurichten, daß der thatsächliche Gebrauch des Rechtsmittels so wenig als möglich erschwert, das Prüfungsrccht des Berufuugsrichters so weuig als möglich eingeengt wird. Die Anfrcchthaltung der erstinstanzlichen Urteile darf nicht durch Erschwerung ihrer Anfechtung, sondern muß dadurch angestrebt werden, daß die Ermittlung der materiellen Wahrheit, überzeugender Schuldbeweis, als Voraussetzung der Strafanwendung fchon in erster Instanz sichergestellt, rechtzeitige und ausreichende Verteidigung als im Staatsintercsse liegend anerkannt, demgemäß behandelt und thatsächlich gewährt wird. 4. Die Berufung gehört vor Strafsenate des Oberlandcsgcrichts, nicht vor bei svor beil'j den Landgerichten zu bildende Bern- fungskammern. 5. Die Bildung auswärtiger Strafsenate für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte ist nur ausnahmsweise und nur als Notbehelf zulässig. 6. Die Verurteilung durch geteiltes Votum genügt nicht den Erfordernissen eines überzeugenden Schuldbeweises. 7. Unter der Voraussetzung, daß die Schuldfrage zum Nachteile des Angeklagten nur mit Einstimmigkeit entschieden werden kann, genügt Besetzung der Strafkammern und der Strafsenate mit drei bez. fünf Mit­gliedern. 8. Berufung der Staatsanwaltschaft znm Nachteile eines freigesprochenen Angeklagten ist nnzulässig. Dazu ein Eventualcmtrag: 3li. Berufung der Staats­anwaltschaft zum Nachteile eines freigesprochenen Angeklagten ist nur im Falle der Beibringung neuer Beweismittel oder Thatsachen zulässig. 9. In das Sitzungs- prvtokoll müssen auch die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung aufgenommen Grenzboten 1l. 18L4, 85