Die Schutzlosigkeit der immateriellen Lebe»5güter beim Schadenersatz. g?5
gehört hatte, fiel in seinem bisherigen Wahlbezirk und dann in zwei andern durch, weil ihm nachgewiesen worden war, daß er als Journalist sich jeder Regierung zur Verfügung gestellt hatte; ein sehr geachteter Abgeordneter, Dr. Kvpp, erhielt von seinen Wählern (Vorstadt Mariahilf) ein Mißtrauensvotum, weil er sich nicht verbindlich machen wollte, für die Verstaatlichung der Nordbahn einzutreten, und bei der Neuwahl war von ihm keine Rede mehr, ein Kandidat der Linken und ein Kandidat der Partei Schöncrers standen einander gegenüber, und der letztere, welcher fast die ganze hauptstädtische Presse gegen sich hatte, brachte es auf nahezu 1000 Stimmen gegen 1200, während Kopp nur als Ersatzmann Kurcmdas in der inneren Stadt, dem Hauptquartier der liberalen Bourgeoisie, in den Reichsrat gebracht werden konnte. Das sind nicht zu unterschätzende Mahnungen, und der Prozeß würde einen viel schnelleren Verlauf nehmen, wenn eine Zeitung existirte, die nicht kapitalistisch, nicht jüdisch, aber auch nicht offiziös oder klerikal wäre. Mittlerweile entstehen wenigstens Wochen- und Monatsschriften, welche, größtenteils von jüngeren Gelehrten geschrieben, für Deutschtum und Sozialreform eintreten, ohne Aussicht, sich durch offene oder verkappte Inserate („Texteinschaltungen" euphemistisch geucmnt) zu bereichern.
Die schutzlosigkeit der immateriellen Lebensgüter beim Schadenersatz.
nter einem mit der vorstehenden Überschrift gleichlautenden Titel ist vor kurzem ein Schriftchen erschienen von vr. Gnstav Leh- mcmn, Rechtsanwalt in Dresden. Der Verfasser ist kein ganz unbekannter Mann. Er hat bereits im Jahre 1865 ein ähnliches Schriftchen veröffentlicht unter dem Titel „Der Notstand der Schädenprozesse." Mit beredten Worten legte er damals dar, daß durch die Engherzigkeit ihrer Auffassung die Richter bei Schädenprozessen mitunter den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen und daß hierin eine Besserung notwendig sei. Es hat, wie wir glauben, diese Arbeit wesentlich dazu beigetragen, daß seitdem in vielen Gesetzen und jetzt auch in der Reichsgesetzgebnng dem Richter bei Schädenprozcssen ein weitgehendes freies Ermessen eingeräumt ist.
Gleichsam als Fortsetzung dieses Themas führt der Verfasser gegenwärtig aus, wie es ein Mangel unsrer Nechtsbildung sei, daß sie nur vermögensrechtliche Schädigungen als zur Klage berechtigend anerkenne. Er vertritt mit Lebhaftigkeit