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Die Höhe der Prozeßkosten.
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Die Höhe der Prozeßkosten.

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Erörterung hier jedoch zu weit führen würde, ist die, ob es nicht anginge, die Entschädigung für Schreibwerk u. s. w. in jedem Prozeß mit einer Banschsumme abzufertigen, welche in amtsgerichtlichen Prozessen zwei bis drei Mark, in lcmd- gerichtlichcn Prozessen fünf bis zehn Mark betragen würde; unsers Trachtens wäre das starre Bauschsystem bei dieser mechanischen Seite der Anwaltsthätig­keit weit besser angebracht als bei der Honorirung der geistigen Arbeit.

Der Zweck dieser Zeilen ist erreicht, wenn die geneigten Leser dieser Zeit­schrift den Eindruck gewonnen haben, daß die Frage einer sachgemäßen Nor- miruug der Anwaltsgebühren im Sinne einer Ermäßigung derselben nicht so einfach liegt, wie man gewöhnlich glaubt. Die Legende von der glänzenden Stellung der Anwälte ist eine so verbreitete geworden, daß es nachgerade eine falsche Scham wäre, mit dem Bekenntnis zurückzuhalten, daß die große Mehr­zahl derjenigen Standesgenossen, welche nicht erheblich über den Durchschnitt hervorragen, durch das System der Gebührenordnnng zu eiuer mehr als be­scheidnen Existenz herabgedrückt ist. Daß die Gründe davon in dem System der Gebührenordnung liegen, haben wir mit Zahlen nachgewiesen. Würden die Bestimmungen, wonach der Anwalt, wenn der Prozeß ohne mündliche Ver­handlung beendigt wird, nur die Hälfte, höchstens den einfachen Betrag der Grundgebühr bezieht, dahin abgeändert, daß in allen Fällen mindestens die volle, wenn aber ein vorbereitender Schriftwechsel stattgefunden hat, mindestens die 1^/zfache Gebühr zur Hcbuug kommt, auch weun die mündliche Verhand­lung wegfällt, so wäre nach unsrer Überzeugung für den Anwaltstand schon viel gewonnen, ohne daß dadurch das rechtsuchende Publikum beschwert würde. Wenn dann noch weiter die Gebühren der untern und mittlern Wertklassen in ab­steigender Progression, d. h. unten am meisten erhöht würden, dann könnte füglich eine Reduktion der obern Weltklassen, am besten die Fixirung eines Maximums und eine Ausmerzung andrer Bestimmungen, durch welche sich das Publikum mit Recht beschwert fühlt, eintreten.

Stuttgart. R. Schall.

Erwiederung.

Die Redaktion der Grenzboten hat den vorstehenden Aufsatz dem Verfasser des frühern Aufsatzes über diesen Gegenstand zu etwaiger Meinungsäußerung mitgeteilt und von diesem darauf folgende Bemerkungen erhalten.

1) Der Verfasser des vorstehenden Aufsatzes, der, wie ich mit Freuden an­erkenne, die Interessen seines Berufsstandes in durchaus objektiver Weise ver-

nus Not ihre eignen Abschreiber machen müssen, und also in der That um der Abschrifts­gebühren willen unnützes Schreibwerk snbriziren. Warum aber wird dieses nicht durch die Gerichte von den Rechnungen gestrichen, wenn es wirklich unnütz ist?

Grenzbvten II. 1884. 68