Die Höhe der Prozcßkostcn,
gehäuft war. Auch heute mag ja wohl nvch iu dem ciuen oder dem andern deutsche» Lande solcher Streitstoff vorhanden sein und bei irgendeiner Gelegenheit wieder zum Ausbrnch kommen. Im allgemeinen aber mntet nns doch ein solcher Streit, wie er hier vorliegt, bereits als etwas Antediluvianisches an. Und wenn wir uns dessen bewußt sind, so werden wir auch frohen Herzens uns sagen: Es ist doch besser in Deutschland geworden.
Die Höhe der Prozeßkosten.
nter dieser Überschrift ist im September vorigen Jahres in den Grenzbvten ein Aufsatz erschienen, welcher sich speziell mit den Anwaltsgebührcu beschäftigt. Der Verfasser desselben sucht dcu Nachweis zu führen, daß nicht bloß die Gerichtskosten, sondern insbesondre auch die Anwaltsgebühren ermäßigt werden müßten,
wenn der allzuschwere Druck erleichtert werden solle, welchen die Prozeßkosten- gcsetze des Reiches den Nechtsuchenden aufgelegt haben. Auch anderwärts läßt sich die Klage über zu hohe Anwaltsgcbühren in der Presse vernehmen, und an aufmerksamen Zuhörern hat es noch nie gefehlt, wenn dieses populäre Thema zur Erörtcruug gebracht wurde.
Das Interesse des Anwaltsstandcs, sich an dieser Erörterung zu beteiligen, ist weit weniger ein finanzielles als ein Interesse der Standesehre; denn vor allem von der Nnwaltschaft gilt das Wort Jherings: „An das Geld knüpfen sich die gerechten und ungerechten Vorwürfe des Volkes ^ gegen die Juristen^, an dem Gelde klebt der Schmutz unsers Standes und die Erniedrigung unsers Berufs." Kaum etwas ist mehr geeignet, den Anwaltsstand zu diskreditiren und ihm die zu wahrhaft ersprießlichem Wirken so nötige Achtung zu rauben, als wenn er mit Recht oder mit Unrecht dem Verdacht ausgesetzt ist, ein im Verhältnis zu den andern freien Bernfsarten und zu der Qualität seiner Dienstleistungen ungerechtfertigt hohes Einkommen zu beziehen. Es möge deshalb einem Mitglicdc dieses Standes gestattet sein, in die Erörterung einzutreten und zur sachlichen Klärung der Frage einen Beitrag zn liefern.
Die Entstehungsgeschichte der „Gebührenordnung für Nechtsanwcilte des deutschen Reiches" ist von dem Verfasser des erwähnten Aufsatzes nicht unrichtig erzählt worden; es ist vor allem wahr, daß in der Reichstagskommission zur Beratung des Entwurfes unter 21 Mitgliedern 10 Anwälte sich befunden haben,