Nochmals die Verlängerung des Hozialistengesetzes.
ekanntlich bedürfte es der beiden Attentate vom 11. Mai und vom 2. Juni 1878 auf das geheiligte Haupt unsers Kaisers, um den deutschen Philister soweit aus seinem Traume aufzurütteln, daß es der Regierung mit Hilfe des damals neugewählten Reichstages gelang, das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie zur Annahme zu bringen. In den Motiven zu diesem Gesetze war gesagt, daß es für Staat und Gesellschaft, die durch die Sozialdemokratie in ihren Grundvesten bedroht seien, ein Gebot der Selbsterhaltung sei, der sozialdemokratischen Bewegung mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Freilich könne der Gedanke nicht durch äußern Zwang unterdrückt, die Bewegung der Geister nur in geistigem Kampfe überwunden werden. Die Mittel zu ihrer Ausbreitung aber müßten einer solchen Bewegung, wenn sie falsche Bahnen verfolge und verderblich zu werden drohe, auf gesetzlichem Wege entzogen werden. Dem Staate allein werde es zwar auch mit Hilfe der im EntWurfe vorgeschlageuen Mittel nicht gelingen, die sozialdemokratische Bewegung zu beseitigen; diese Mittel brächten nur die Vorbedingung für die Heilung des Übels, nicht die Heilung selbst. Es bedürfe vielmehr der thätigen Mitwirkung aller erhaltenden Elemente der bürgerlichen Gesellschaft, um durch Belebung der Religiosität, durch Aufklärung und Belehrung, durch Stärkung des Sinnes für Recht und Sitte, wie durch weitere wirtschaftliche Reformen die Wurzeln des Übels zu beseitigen, das gemeine Strafrecht reiche wegen seines vorwiegend repressiven Charakters, vermöge dessen es einzelne Rechtswidrigsten, nicht aber eine fortgesetzte staats- und gesellschaftsfeindliche Thätigkeit im Auge habe, nicht aus, um jener Agitation Einhalt zu thun. Deshalb lasse sich eine Revision Grenzbotm II. 1384. 3S