Literatur.
Die Hand werk erfrage. Von Franz Droste. Bonn, Hanstein, 13L4, Unier den sozialpolitischen Fragen hat in den letzten Jahrzehnten die über Besserung der Arbeiterverhältnisse wohl den ersten Platz behauptet. Es war infolge dessen wenig Neigung vorhanden, den Verhaltnissen andrer Bevölkerungsklassen in ausgedehntem Maße spezielle Studien zu widmen. Jetzt, wo die Arbeiterfrage aus dem Stadium rein theoretischer Erörterung in das praktischer Durchführung getreten ist, ist es vor allen: die Handwerkerfrage wert, als Teil der großen soziale» Frage einer gründlichen Beleuchtung und womöglich Lösung teilhaftig zu werden. Insofern ist das Erscheinen einer Spczialarbeit wie der vorliegenden willkommen zu heißen, wenn auch, was hier der Fall, nicht viel neue, selbständige Gedanken darin zu Tage gefördert werden und eine Lösnng der wichtigen Frage nicht eigentlich das Ergebnis der Untersuchung bildet.
Der Verfasser giebt zunächst eine kurze geschichtliche Übersicht über die ver- schiednen Phasen der Handiverkerfrage, über das geltende Gewcrberecht, die Folgen der Gewerbefreiheit nnd die Reaktion gegen dieselbe, um dann zn einigen positiven Vorschlägen zur notwendigen Besserung in unsern Handwerkerverhältnissen zu gelangen. Er erwärmt sich namentlich für Einführung eines vollständigen „Hand- wcrkerrechts," indem er meint, daß die allgemeinen Privat- und öffentlichrechtlichen Gesetze den Anfordernngen der Interessen der Handwerker nicht gehörig Genüge leisten könnten, es sei daher notwendig, für den Handwerkerstand, wie für andre soziale Stände (Bauern- Handelsstand u, s, w,), ein besondres materielles und formelles Recht zu schaffen.
Dies scheint uns doch eine zu weitgehende Forderung zn sein. Abgesehen davon, daß es anßer für den Handelsstand ein Sonderrecht thatsächlich nicht giebt, ist darcm zu erinueru, daß der Handelsstand von alters her Rechtsgewohuheitcn ausgebildet hatte, die zu kodifiziren die weitgehenden Beziehungen des fast über die ganze Erde gleichmäßig ausgebreiteten Handels gerechtfertigt erscheinen ließen. Die Schwierigkeiten, ein besondres „Handwerkerrecht" zu schaffen, verkennt der Verfasser übrigeus selbst uicht. Wir möchten jedoch bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse im Handwerksbetrieb und bei dem gänzlichen Mangel an ge- wohnheitsrcchtlichen Ausgangspunkten den Aufban eines solchen Rechtes geradezu für eine Unmöglichkeit halten, außerdem aber noch auf die Konsequenzen hinweisen, welche eine Zersplitterung unsers Privatrechts in soziale Standesrechte mit sich sichren würde.
Abgesehen von solchen etwas utopischen Wünschen können wir uns mit den Ausführungen des Verfassers, insbesondre mit deiü, was er über die Fachschulen, die Handwcrkcrprüfuugen, die Bildung, Organisation und Aufgabe der Innungen :c. sagt, im wesentlichen einverstanden erklären. Eine Erschöpfung der Frage ist, wie gesagt, hier nicht geboten, einzelne Punkte, welche der Erörterung bedürfen, sind nur oberflächlich berührt; auf eine wissenschaftliche Spezialuntersuchnng geht der Verfasser nicht ein. Das Buch erscheint als ein namentlich für Laien geschriebener Leitfaden und ist als solcher zur Orientiruug auf dem Gebiete der Handwcrker- frage wohl branchbar.
Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig, Verlag von F, L, Hcrbig in Leipzig. — Druck vou Carl Marquart in Rcndnitz-Leivzig.