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England und Frankreich am Roten Meere.
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Recht und Arbeit.

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Stunde Folge geben. Diese liberalen Herren sind und bleiben (wie ihre Ge­sinnungsverwandten bei uns) in auswärtigen Angelegenheiten beschränkte und zu großen Entschlüssen unfähige Kleinmeister.

Recht und Arbeit.

s ist eine allgemein anerkannte Thatsache, daß der staatlichen Organisation des Rechts eine Zeit vorausging, in der statt aller Gesetzgebung der Brauch, die Sitte, ein ungeschriebenes Ge­wohnheitsrecht die Verhältnisse der Menschen zu einander regelte. Solange die Kultur eines Volkes in einfachen und leicht über­sehbaren Beziehungen aufging, mochte ein solcher Zustand den gesellschaftlichen Be­dürfnissen der Gemeinschaft Wohl genügen. Mit höherer Entwicklung, namentlich mit Ausbildung eines lebhafteren Handelsverkehrs ward er unhaltbar, und ge­schriebene Gesetze mußten die Normen geben, nach denen das Verhalten des einzelnen sich zu richten hatte. So war ein großer Schritt in der Entwicklung des Menschen zum ^c5ov ?ro^rtxov vorwärts gethan, und während früher bei den unsicheren Schranken des Gewohnheitsrechts die Privatwillkiir, zumal wenn ihr eine gewisse Macht zur Seite stand, sich häufig in friedcnstörender, gewalt­thätiger Weise regen konnte, war jetzt die feste Grundlage gesellschaftlichen Friedens und einer stetigen ruhigen Weiterentwicklung geschaffen.

Keineswegs aber mit der schriftlichen Gesetzgebung zugleich, sondern erst viel später entstand eine staatlich geordnete Justiz. Zunächst bestimmte der Staat nur, zu welchen Ansprüchen der einzelne im gegebenen Falle einem andern gegenüber berechtigt sei. Diese Ansprüche durchzusetzen, überließ er dem einzelnen selbst. Sein Gesetz war im Grunde nur bestimmt, der privaten Aktion des einzelnen den gehörigen Nachdruck und die erforderliche Rechtfertigung vor der öffentlichen Meinung zu geben. So gewährten beispielsweise die zwölf Tafeln in Rom demjenigen, dem ein Glied gebrochen worden, das Recht, dem Übel­thäter dasselbe Glied seinerseits zu brechen, dem Gatten, der seine Frau im Ehebruch antraf, stand gesetzlich die Befugnis zu, den Ehebrecher zu töten, und insolvente Schuldner waren nach derselben Gesetzgebung dem Belieben des Gläubigers ausgesetzt, sie in Stücke zu schneiden.Selbsthilfe" war also und nicht etwa nur beim römischen Volke das exekutorische Prinzip der ältern Rechte, die That des verletzten einzelnen das Mittel, die materiellen Bestimmungen des objektiven Rechts zu verwirklichen.

Grenzbotm II. 1884. IS