Literatur
unser Interesse in Anspruch nimmt als der Verdammte in der Hölle, Auch wollte der Dichter, welcher die Schuld der Liebenden nicht beseitigen konnte, das Mitleiden der Leser umsvmehr rühren, je größer er das Mißverhältnis der Strafe zur Schuld hinstellte. Endlich sollte es als ein Zeichen unbegrenzter Liebe gelten, daß diese Liebe selbst die Höllenqualen überdauert.
Literatur.
Die Nnfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Von T, Böditer, Geh, Reg,-Rat und vortragendem'Rat im Reichsamt des Innern, Leipzig, Duncker und Humblot, 1884,
Auf dem ganzen Gebiete der europäischen Kultur steht die Regelung der aus dem Unfall hervvrgcheudeu Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern schon seit einer Reihe von Jahren ans der Tagesordnung, Die Frage ist in dauernder Bewegung; selbst da, wo die Gesetzgebung dazu gelaugte, die Haftpflicht der Arbeitgeber uach ihrer privatrechtlichen Seite zu erweitern, wie dies u. a. auch in Deutschland durch das Haftpflichtgesetz vom 7, Juni 1371 geschehen, ist weder Befriedigung noch Ruhe eingetreten. Im Gegenteil, wenn früher das Wohlwollen der Arbeitgeber den verunglückten Arbeiter nach Kräften zu unterstützen suchte, ist jetzt das Schwergewicht aus dem Gebiete der Humanität auf das des Prozessirens gefallen, wodurch die Gegensätze und die Verbitterung zwischen den beteiligten Klassen uur gewachsen sind. Die Unfallseutschädigung ist ein Alpdruck, der das Völkergewissen beschwert, und es ist deshalb ein neues, charakteristisches Merkmal des genialen Reichskanzlers, daß er mit der ganzen Macht seiner Persönlichkeit und mit der Begeisterung, welche die sittliche Kraft und die Überzeugung des Guten einflößt, dem immer drohender werdenden Gespenst der Frage kühn ins Gesicht sah nnd den Weg zur Lösung nicht auf dem Gebiete des privaten, sondern des öffentlichen Rechts suchte. Mit dem Jähre 1381 beginnen, eingeleitet durch die t'aisertiche Botschaft vom 17, November 1831, die Reformversuche des Reichskanzlers, durch eine allgemeine Unfallversicherung mit staatlichem Charakter eine befriedigende Lösung zu finden. Es ist bekannt, wie wenig Entgegenkommen der Reichskanzler im Parlament für seine Pläne gefunden hat. Vergebens hat er selbst von seinen Ideen soviel als möglich geopfert, um eine Annäherung mit den Gegnern herbeizuführen. Gegenwärtig ist der dritte Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes an den Reichstag gelangt. Es gehört zu den beliebtesten Manövern der Gegner, mit denen alle furchtsamen Philisterherzen im deutschen Reiche bange gemacht werden, daß alle die Entwürfe unreife Produkte eiucr kühueu Phantasie seien und jedes sichern Bodens eutbchrteu; parlamentarisch wagte sogar der Abgeordnete Bcimberger diese Entwürfe als „Schrullen" zu bezeichnen. Besser als durch das vorliegende Buch kann dieser schwere Vorwurf nicht widerlegt werden. Bödiker gehört zu deu berufensten Mitarbeitern des Kanzlers; er ist kein Neuling auf dem wirtschaftlichen Gebiete, sondern hat sich bereits, abgesehen von früher» theoretischen Arbeiten, durch seine Thätigkeit in der Richtung der Gewerbeordnung bewährt. Er ist der