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Notizen.
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Notizen.

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Die Reichstagsvorlage des Aktiengesetzentwurfs. Von der in diesen Blättern (1833. Heft 45 n. 46) besprochenen Bundcsratsvorlage weicht die dem Reichs­tage gemachte Vorlage in verschiednen Punkten ab. Der Bundesrat hatte sich ganz auf den Boden der von der Reichsregierung ausgearbeiteten Vorlage gestellt; die von ihm beschlossenen Veränderungen berühren nicht das Prinzip, sondern Einzelheiten, von denen einige freilich von weittragender Bedeutung sind. Der erste Entwurf hatte für Inhaberaktien als Nominalbetrag mindestens 5000 Mark, für Namensaktien 1000 Mark in Vorschlag gebracht; die jetzige Vorlage hat den ersten Betrag auf 2000 Mark herabgesetzt. Man kann im Zweifel sein, ob darin eine Verbesserung liege. Das eine ist jedenfalls richtig, daß auch der höchste No­minalbetrag den kleinen Mann nicht vom Speknliren abhält, solange der Ausbeu­tung durch Ratengeschäfte freier Spielraum bleibt. Wie aber diese einznschränteu sei, das läßt sich mit einigen Worten kaum sagen; jeder sollte in seinem Kreise wenigstens nicht aufhören, vor den marktschreierischen Annoncen und Zirkularen der Ratenbankiers zu warnen. Der erste Entwurf hatte den Fall, daß gleich bei der Gründung die Aktien zu einem höhern als dein Preiskurse ausgegeben würde», uicht weiter ins Auge gefaßt. Es würde demnach der dadurch erzielte Gewinn lediglich den Gründern anheimgefallen sein. Die jetzige Vorlage hat die Frage einer Übervari-Emissivu bei der Gründung sehr eingehend geregelt, nnd darin liegt eine dankenswerte Verbesserung. Eine ganze Reihe solider Gesellschaften hat ihre Aktien mit einem Agio aufgelegt und sich dadurch von vornherein einen Reserve­fonds geschaffen. Ein solcher Vorgang verdient Begünstigung, die ihm in dem gegenwärtigen Entwürfe umsvmehr zuteil wurde, als ausdrücklich angeordnet ist, daß der Agiogewinn dein Reservefonds zugeführt werden muß. Von den so­genannten Jndividualrechten hat die Reichstagsvorlage das Recht der Minorität, auf Auflösung zu klagen, beseitigt. Hier hatte die erste Vorlage allzuviel in das richterliche Ermessen gestellt. Die Frage, ob eine Aktiengesellschaft noch geeignet sei, ihre gesellschaftlichen Zwecke zu erfüllen, ist in der That keine solche, die auf dem Wege des Zivilprozesses geregelt werden kann. Hierbei kann nur der Wille der Mehrheit entscheidend sein, und der Entwurf hat genügende Vorsorge dafür getroffen, daß der Wille dieser Mehrheit zum gesetzlichen Ausdruck gelangt. Die erste Vorlage endlich hatte den Fall wohl erwogen, daß die der Minorität ge­währten Rechte leicht zu einer faktiöseu Baissespekulation benutzt werden könnten, aber in der Bestimmung des Strafgesetzbuchs einen genügenden Schutz gegen eine etwaige absichtliche Kreditgefährdung der Gesellschaft zu haben geglaubt. Die gegen­wärtige Vorlage geht noch weiter, indem sie der letztern auch einen zivilrechtlichen Anspruch gegen diejenigen gewährt, welche böslicher Weise von dem Minoritäts- rechtc Gebrauch gemacht haben. Das sind die wichtigsten Abweichungen der neuen Vorlage. Die übrigen sind weniger wirtschaftlichen als juristischen Charakters.

Der Kolportageparagraph. Angesichts des aus den Reihen derFrei­sinnigen" hervorgegangnen Antrages, den in der neuesten Gewerbenovelle enthaltenen Kolportageparagraphen wieder zu beseitigen, scheint es nns angemessen, eine sehr hübsche Darstellung über die Wirksamkeit des Kolportagewesens in der Reichshanpt- stadt hier zu reproduziren. Dieselbe lautet:

Berlin ist seit dem ersten Tage dieses Jahres um eine Spezies ärmer; eine der typischen Persönlichkeiten wurde an demselben Tage, nn welchem das geaichte Maß in allen Restaurants und Wirtsstuben eingeführt wurde, aus denselben ver­wiesen. Weniger allerdings ans densjenigen^ Restanrants, hinter deren Spiegelscheiben