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Literatur.

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für das Innere Afrikas ausrüsten. Nach ihrer Lage ist die Stadt sicher, unter allen Umständen kommerzielle Bedeutung zn behalten. Sie ist das große Thor, durch welches aller Verkehr Jnnerafrikcis, soweit es zum Stromgebiete des Nil gehört, nach Ägypten und Europa Passireu muß. Unaufhörlich geheu von hier Karawanen, beladen mit seltsam geformten Ballen, Straußenfedern, Häute, Droguen, Kupfer, Ebenholz und Elfenbein, nach der großen nnbischen Wüste und nach Snakin ab, und die Geschäfte, die hier in Getreide und Harzen abgeschlossen werden, be­kunden einen Wohlstand, der uoch beträchtlicher Steigerung fähig wäre, nnd bei dem man nicht begreift, wie Gladstone dazn gekommen ist, ihn leichten Herzens dem Mahdi ans Gnade und Ungnade ausliefern zu wollen.

Literatur.

Der Aktieugesetzentwurf. BetmchtuucM und Vorschläge von Dr. Wiener, Neichs- gerichtsmt. Leipzig, Veit und Cmnv., 1884. 132 S.

Zum neuen Aktiengesetz. Von Nr. O. Biihr. (Sepamtabdruck ans Jhcrings Jahr­büchern XXI. N. F. IX> Jcnn, Gustav Fischer, 1884. 41 S.

Gegenüber dem Jndiauergeheul der Börseupresse, dem sich leider eine große Anzahl frondirender preußischer Handelskammern und Großkanflente angeschlossen haben, deuen die Unbefangenheit in dem allgemeinen Strom der Anschauungen, welche durch die Börse beeinflußt werden, verloren gegangen ist — gegenüber den in blinder Wut geschleuderten Angriffen werden die beiden erwähnten sachlichen Kritiken einen bleibenden Wert beanspruchen dürfen, wie es nicht anders bei den angesehenen und in dem Aktienrecht bewährten Verfassern zu erwarten steht. Die Greuzbvten haben bereits die Delbrücksche Kritik oder vielmehr das Pamphlet des Geh. Kommerzienrats Delbrück gebührend zurückgewiesen, dessen Hauvtschwerpuukt — das wichtigste Argument der Gegner — darin liegt, daß den Verfassern des Entwnrfs die Kenntnis des praktischen Lebens gefehlt habe. Einen solchen Vorwurf werden sie jedenfalls gegen die Verfasser der vorliegenden Kritiken nicht erheben können. Wiener war während der großen Gründungszeit in Berlin einer der beschäftigtsten Anwälte nnd Notare und hatte sowohl ans dieser Periode als in seiner spätern Thätigkeit beim Reichsoberhnndelsgericht uud Reichsgericht die beste Gelegenheit, das Aktienwesen in seiner ganzen Nacktheit zn erkennen. Nicht minder hat Bähr in seiner Eigenschaft als Mitglied verschiedener obersten Gerichte und Parlamente eine reiche Erfahrung sammeln können, die jedenfalls die Praxis von Aufsichtsräten und Gründern überwiegt. Beide Kritiken erkennen den Standpunkt des Entwurfs als einen durchaus berechtigten an und übertreffen denselben sogar in ihren strengern Vorschlägen. Hauptsächlich sind ihre Ansstellnngen gegen den Entwurf juristischer Art und viele von solcher Bedeutung, daß der Gesetzgeber nur dankbar anerkennen kann, wenn ihm von so bewährter Seite Hilfe gebracht wird. Wirtschaftlich interessant ist es, daß Wiener die Prospekttheorie, wie bisher, vertritt, die Leitung der konstituirendeu Generalversammlung für zweckwidrig er­achtet und gegen die Zulassung einer Unterpari-Emissicm spricht. Ju Bährs Kritik