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Die Schwnrgerichtsverhandlnng gegen Dickhoff.
mütigmig Frankreichs Deutschland der Diktator Europas werden würde. Ähnliche Rücksichten diltirten 1814 das schonende Verhalten englischer und andrer Staatsmänner, als Frankreichs Macht eingeschränkt werden sollte. Was man bei diesen Gelegenheiten umsonst erstrebte, ist in den letzten Jahrzehnten großenteils erreicht worden. Vor etwa drei Jahrhunderten gab es auf politischem Gebiete nur drei Mächte von Bedeutung, den Kaiser, den König von Spanien und den König von Frankreich. Spater waren Frankreich, Österreich und Rußland dort die drei großen Faktoren. Von 1815 bis 1830 beherrschten die Höfe von Petersburg, Wien und Berlin die Politik des enropäischcn Festlandes, auf dem sie bis 1848 bis zu einem gewissen Maße weiter den Ausschlag gaben. Jetzt haben wir hier fünf Großmächte, von denen keine der andern sehr überlegen ist. Rußland gebietet über mehr Menschen, aber es fehlt ihm an Bildung und Wissenschaft, auch hat es weitgedehnte Grenzen zu bewachen. Deutschland besitzt in militärischer Hinsicht ein trefflich geschultes Heer lind geniale Führer, aber nicht den Reichtum wie Frankreich. Endlich könnten von einem Politiker, der an Ändernng der Landkarte dächte, auch Österreich-Ungarn und Italien nicht unbeachtet gelassen werden, da sie eine gute Stellung und ein wohlorganisirtcö Heer haben. Wird dieses neue Gleichgewicht der Mächte besser den Frieden sichern als das alte? Wir glanben dies bejahen zn dürfen.
Die ^chwurgerichtsverhandlung gegen Dickhoff.
n Nr. 546 der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung wurde die am 17. November zum Abschluß gebrachte Schwurgerichtsverhandlung gegen den Kommissionär Dickhoff einer kurzen Betrachtung unterzogen und dabei u. a. hervorgehoben, das Schwnr- gerichtsverfahreu verdiene die Ancrkennnng, „daß es die Möglichkeit gegeben habe, den unzweifelhaft Schuldigen auf bloße Indizien hiu zu treffe», welche cmdernfalls vielleicht der strafenden Gerechtigkeit entgangen wären." Ähnliches und noch eifrigeres Lob ist von andern Seiten bei dieser Gelegenheit dem Institut des Schwurgerichts gespendet worden, und doch dürfte gerade diese Gelegenheit hierzu gcmz besonders ungeeignet sein. Namentlich der letzte Teil des obigen Satzes kann schlechterdings nur als eine Redensart bezeichnet werden; denn „andernfalls" kann in diesem Zusammenhange doch uur bedeuten „im nichtschwurgcrichtlichcu Verfahren," und daß ein schuldiger Angeklagter unter irgend welchen Umständen in dem letztern Verfahren, namentlich also in