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Nein, er nahm sich am Tage seiner Verurteilung das Leben,
Und gab seine Kinder in Schuld und Ungeduld dem Elende preis. Sie dienen in niedern Stellungen!
Mögen sie! Die Witwen und Waisen, die der geheime Kommerzienrat Gebhardi an den Bettelstab brachte, zehren auch am Hungertuche! Kaspar Bmcdikt machte einen Knoten in sein Taschentuch; er war mit der Unterstützung einer dieser Verarmten im Rückstände.
Ich bin wie zerschlagen, sagte Frau Anna; wir haben, dacht' ich, weder ihn noch einen von den Seinigen je zu Gesicht bekommen, aber was wurde damals über ihn in die Blätter geschrieben! Dir schmeckte Wochen lang weder deine Cigarre noch dein Schlummerpunsch.
Weder mir noch dir. Der Fabrikant konnte schon wieder spaßen.
Ich rauche doch nicht.
Aber von dem Schlummerpunsch —
Nippe ich — geh, Kaspar Benedikt, wenn du mich nur aufziehen kannst! Von heute an magst du ihn dir selbst bereiten.
Der Fabrikant nahm die Hand seiner schmollenden Ehehälfte und küßte sie. Lassen wirs bei dem einfachen K. B. Hartig bewenden, sagte er; einverstanden?
War ich jemals andrer Meinung als du? antwortete Fran Anna und entzog ihm beschämt ihre Hand. (Fortsetzung folgt.)
Notiz.
Zur Lotteriefrage. Ein Ereignis, welches geeignet ist, nicht nur in dm bei den verschiednen deutschen Staatslottcrien beteiligten Kreisen, sondern auch in der Juristenwelt allgemeines Aufsehen zu erregen, ist aus den letzten Wochen zu verzeichnen. Am IS. November d. I. hat das Reichsgericht zn Leipzig die Revision eines sächsischen Lvtteriekollckteurs, welcher von einem preußischen Landgerichte wegen Verkaufs eines Looses der sächsischen Staatslotterie nach Preußen zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden war, verworfen, also den beteiligten sächsischen Lotteriekollckteur wegen seiner in Frage kommenden Handlung für straffällig erklärt, während drei Tage zuvor, ant 12. November, das königl. prenß. Kammergericht zu Berlin die Revision der königl. Staatsanwaltschaft beim Landgericht II. zu Berlin, welches das einen andern sächsischen Lottcriekollektenr wegeu ganz derselben Handlung wie im ersten Falle, nämlich wegen Verkaufs eines sächsischen Lotterielooses nach Preußcu, freisprechende Urteil des Schöffengerichts zu R. bestätigt hatte, verworfen, den beteiligten Lotterickollekteur also für straffrei erklärt hat.
Wir stehen sonach vor der gewiß nicht leicht zu nehmenden Thatsache, daß zwei oberste Gerichtshöfe im deutschen Reiche über die Strafwmdigkcit einer und