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Literatur.
vorsichtig und denke ein bischen nach. Oder hat er ein Vergnügen daran, sich von den vernünftigen Frennden unsrer Sprache, von jedem einigermaßen national gesinnten Deutschen auslachen zu lassen?
Braunschweig, Hermcin Riegel.
Literatur.
Urteile des Reichsgerichts mit Besprechungen. Von Ottv Bahr. München und Leipzm,
N. Oldenbourg, 1883.
Wenn der Verfasser dieser Schrift sich schon wahrend der Zeit seines otium eum nsKotio als Mitglied verschiedncr. höchsten Gerichtshöfe und des Parlaments wie als Schriftsteller die unbestrittene Stellung einer Autorität ersten Ranges in Theorie und Praxis der Rechtswissenschaft erworben hat,, so giebt ihm sein jetziges otinm sins vöAotio den gerechtesten Titel, die Aufmerksamkeit aller Kreise in Anspruch zu nehmen, wenn er aus dem Reiche seines Wissens und seiner Erfahrung an eine Kritik des Bestehenden tritt. Die Urteile des Reichsgerichts sind nach vielfältiger Richtung von Bedeutung; sie legen endlich den streitenden Parteien Frieden auf, sie gebeu den Richtern eine Belehrung für die Anwendung der Rechtssätze in ähnlichen Fällen, sie verhindern eine Erstarrung des Rechts, indem sie es durch Auslegung im Flusse erhalten und zeigen zugleich dem Gesetzgeber, wo er seine bessernde Hand anzulegen habe. In der That eine große Aufgabe! An der Hand zahlreicher in Zivilsachen gefällter Entscheidungen prüft nun der Verfasser, inwieweit das Reichsgericht das Richtige getroffen habe, und seilte Besprechungen schließen sich so würdig den frühern Arbeiten an, daß sie auch den größten Gourmand juristischer Feinheiten befriedigen werden (so z. B. Nr. 14 über die Jnteressen- forderung, Nr. 10 Verträge zu Gnnsten Dritter, Nr. S ff. über Quittungen u. s. w.).
Aber auch für das größere Publikum bieten die Besprechungen Bährs in doppelter Richtung Interesse. In formaler Beziehung giebt er uns eilten Blick in die Werkstatt des Reichsgerichts und zeigt, wie das Urteil, welches unter der Firma des ganzen Gerichts ergeht, doch eigentlich nur das Werk des einzelnen Referenten ist. Der Verfasser findet mit Recht den Grund dieser unerwünschten Erscheinung in der außerordentlichen Weitschweifigkeit, mit der von dem Gericht nn Stelle eines Rcchtspruches ganze Abhandlungen geliefert werden. Der wissenschaftliche Apparat soll im Beratungszimmer seine Verwertung finden, nach außen dagegen soll das Gericht mit kurzen, knappen Sätzen seinen Spruch begründen. Liest man ein Urteil des Reichsgerichts, so glaubt man eine gelehrte Abhandlung einer juristischen Zeitschrift vor sich zu sehen, nicht einen Staatsakt, wie er doch einmal in der Urteils- sällung des höchsten Gerichtshofes enthalten ist. Dafür, daß Urteile auch ohne wissenschaftliche Abhandlungen rcchtsbelehrend und fördernd wirken können, beruft sich Bähr auf das frühere Oberappellationsgericht zu Kassel. Wir können diesem Zengen noch den französischen Kassationshof hinzufügen, der seit mehreren Menschenaltern die französische Jurisprudenz beherrscht und außer sich selbst noch nie einen