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Das neue Aktiengesetz :
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Das neue Aktiengesetz.

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trägt! zu haften haben wird. Andrerseits wird durch diese Vorschriften der Allein­herrschaft und dem Mißbrauch von Koterien vorgebeugt werden. Bei dem Antrag auf Revision läßt aber die Mitwirkung des Handelsgerichts jede Befürchtung, daß dieses für den Kredit höchst gefährliche Recht in übclm Sinne angewendet werden könnte, unbegründet erscheinen. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, daß der Richter allzusehr das fvrmaljnristische Prinzip hervorkehren wird, wo mehr wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein müssen, und ebendeshalb wäre es zu wünschen, daß hier der Richter nicht allein entscheide, sondern etwa die Kammer für Handelssachen einschreite. Der Entwurf bestimmt nicht, wer der Handels­richter sei, überläßt also dessen Festsetzung der Landesgesetzgebung, und nach dieser ist es meist der das Handelsregister führende Richter. Einem Einzelrichter ohne ein Recht der Beschwerde so weitreichende Befugnisse zu erteilen, erscheint mißlich. Der moderne Zug der Zeit, wenigstens bei uns, geht zwar auf die Omnipotenz des Amtsrichters, allein wir möchten doch bezweifeln, ob dies den Sachen immer zum Vorteil gereicht. In Bagatellstreitigkeitcn mag diese Regelung mit Rücksicht auf die Staatsfinauzen und die Stcuerpflicht gerechtfertigt werden können, allein vorliegcndenfcills handelt es sich um sehr erhebliche Interessen und um das Wohl und Wehe von einer Menge von Staatsbürgern. Man denke nur daran, daß große Aktiengesellschaften mit ihren Etablissements oft ihren Sitz an ganz kleinen Orten haben, wo dem Richter eine Erfahrung in schwierigen wirtschaftlichen Fragen abgeht und er nicht einmal in der Lage' ist, sich bei andern oder aus Büchern Rat zu holen. Wenn man nicht von dem Dogma ausgeht, daß der Amtsrichter unfehlbar ist und bisher hat unsers Wissens dieses Dogma weder bei Laien noch bei den Berufsgcnossen des Amtsrichters Anerkennmig gefunden, muß hier Wandel geschafft werden.

8.

Mit deu Strafbestimmuugeu, welche der Entwurf für die Verfehlungen auf dem vorliegenden Gebiete aufstellt, ist er ebenfalls der öffentlichen Meinung und der verletzten öffentlichen Moral entgegengekommen. Man kann es kaum begreifen, wie die Novelle von 1870 die gröbsten Ausschreitungen, an denen taufende von Existenzen zu Grunde gingen, teils gänzlich übersehen, teils mit lächerlich geringfügige» Strafe» belegen konnte. Diesen Mängeln wird hier Abhilfe geschafft. Jede Zeit bildet auch ein charakteristisches Verbrechen aus; in der Renaissance hat der Giftmord eine große Rolle gespielt, im vorigen Jahrhundert waren Testamentsverfälschungen und Erbschleichereien an der Tages­ordnung, das Merkmal unsrer Tage ist der Betrug. Das Gefühl für Wahr­heit kommt immer mehr in Abnahme und es ist nicht zn verwundern, daß im Handel und Verkehr, wo die Reklame und die Aiiuouccnjagd sich immer breiter und breiter machen, die Worte nicht auf die Wagschale gelegt werdeu. Diesem Umstände muß leider auch der Gesetzgeber Rechnung tragen, u»d so haben wir