Das neue Aktiengesetz.
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zahlung von fünfundzwanzig Prozent von den Mitgliedern des Vorstandes, Anfsichtsrats und von den Gründern als erfolgt versichert werde, und stellt die wissentlich falsche Versicherung unter schwere Strafe (bis zu fünf Jahren Gefängnis oder 20 000 Mark).
Kann man in allen diesen Vorschriften schon einen erheblichen Fortschritt dem bisherigen Recht gegenüber erblicken, so läßt sich doch der Entwurf damit nicht genügen. Bisher war — wie erwähnt — die Gesellschaft' in dem Gründungsstadium völlig schutzlos, der diskreteu Behandlung der Gründer ans Gnade und Ungnade ergeben. Der Entwurf sorgt dafür, daß die Gesellschaft schon in dieser Epoche einen Vorstand nnd Aufsichtsrat erhält, und verpflichtet diese Organe zu einer sorgfältigen Prüfung des ganzen Gründungshergangs. Sodann werden die auf denselben bezüglichen Urkunden, darunter auch der Prüfungsbericht der Gesellschaftsorgane, auf dem Handelsgericht zur Einsicht von jedermann niedergelegt.
Endlich hat bei der Successivgründnng der Handelsrichter die Zeichner znr kvnstituirenden Generalversammlung zu berufen. Der Richter hat jedoch keineswegs materiell in die Versammlung einzugreifen, er soll sie nur leiten und verhindern, daß die Gründer ihnen mißliebige Gegenstände unterdrücken. Diese Stellung des Richters scheint nicht ohne Bedenken. Besser wäre es gewesen, auch materiell eine Prüfung zu übertragen und ihn dabei von Abgeordneten der Handelskammer unterstützt zu sehen, ihm die Befugnis zu erteilen, die Aufklärung bestimmter Vorgänge zu fordern und bis dahin die Eintragung zu versagen. Nach der gegenwärtigen Konstruktion erweckt der Richter den Schein dieser Garantie, die er in Wirklichkeit nicht bietet; nach diesen Vorschriften würde es nnsers Erachtens nichts ausmachen, wenn die konstituirende Generalversammlung ganz wegfiele, zumal da neues in ihr schwerlich zu Tage treten wird. Ist die ihr vorangehende Prüfung eine ernstliche, sorgt die anständige Presse dafür, daß die Urkunden, welche sich auf dem Handelsregister befinden, vollständig zur Kenntnis des Publikums gelangen, dann dürfte das letztere ausreichend unterrichtet sein, nm sich ein eignes Urteil 'zu bilden.
Daß aber die auf die Gründung erforderlichen Angaben richtig gemacht werden und die Prüfung eine sorgfältige sei, dafür trifft der Entwurf nicht bloß durch strenge Strafvorschriften, sondern auch durch zivile Haftung der Gründer und der Gesellschaftsorganc ausreichende Vorkehrung. Die Gründer sind der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Entwurf geforderten Angaben solidarisch haftbar, sie müssen namentlich für jeden an der Zeichnung fehlenden Betrag einstehen, jede nicht in den Gründungsaufwand aufgenommene Vergütung ersetzen. Ebenso haften sie auch bei böslicher Schädigung der Gesellschaft durch die etwaigen Einlagen, und mit ihnen haften ihre sonstigen Teilnehmer und Helfershelfer. „In der verflossenen Zeit — bemerken die Motive — war der Hauptschaden wesentlich dadurch veranlaßt, daß das Publikum durch Grmzbotcn IV. 1883, 43