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Das neue Aktiengesetz :
(Schluß.)
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war zu mächtig. Niemand war da und keine Vorkehrung bestand, um das Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen."

Der Entwurf zieht diesem mystischen Hergang den Schleier herunter; er will ihn der übelangebrachtcu Auonhmität entkleiden, nnd in der That, eine rechtschaffene Handlung braucht auch das Licht der Sonne nicht zn scheuen. Der Entwurf bestimmt deshalb in Anschluß au verschieduc moderne Rechte, daß bei der Gründung einer jeden Aktiengesellschaft fünf Gründer als solche hervor­treten, das Statut feststellen und mindestens eine Aktie zeichnen müssen. Der Inhalt des Statuts entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht, hervor­zuheben ist hier besonders die Bestimmung, daß alle Bekanntmachungen der Ge­sellschaften durch den Reichsanzeiger erfolgen müssen, sodaß sich in diesem Blatte die Schicksale des Aktienwesens künftig abspielen werden.

Daß die Gründer ihre Thätigkeit bei dem Zustandekommen der Gesellschaft, wobei in der Regel es nicht ohne Kosten abgeht, um der Barmherzigkeit willen oder aus Patriotismus üben sollen, verlangt der Entwurf nicht und kann er auch mit Recht nicht verlangen. Denn im Handel und Verkehr ist jede Thätig­keit auf Gewinn gerichtet und muß naturgemäß darauf gerichtet sein. Allein der Entwurf fordert, daß die Gründer auch die besondern Vorteile, welche sie sich ansbedingen, und den gesamten Aufwand kenntlich macheu. Einerseits werden dadurch die schamlosen Gründergcwinne zurücktreten, denn gar mancher wird es scheuen, offen etwas zu bekennen, was er im Geheimen einzustecken keine Skrupel haben würde. Andrerseits sieht jedermann, der sich bei der Aktiengesellschaft als Zeichner beteiligen will, wieviel die Gründung gekostet hat; er kann dauu über­legen, ob ein solcher Aufwand das Unternehmen als reelles erscheinen läßt, ob die Vorzugsrechte der Gründer und Primitivzeichner derartig, sind, daß die Ge­sellschaft dabei wird bestehen können.

Dieselben Gesichtspunkte beobachtet der Entwurf bei derqualifizirten Gründung," d. h. bei derjenigen, wo die Gesellschaft anstatt baaren Geldes Etablisse­ments u. dergl., sogenannte Apports, übernimmt. Bisher entzog sich der Hergang gänzlich dem Urteil des Publikums,die Personen so heißt es in den Motiven, welche ein soeben erst vom Eigentümer ihnen überlassenes Etablissement mit Aufschlag im Preise einer zu errichtenden Aktiengesellschaft aufbürden wollten, brauchten uur, indem sie allein die Aktiengesellschaft gründeten, in dem unter sich zu schließenden Gesellschaftsvertrage deu auf den Einzelneu fallenden Auteil am Etablissement zn dem nach ihrem Belieben angesetzten höhern Werte einzulegen." Jeder acceptirte die Einlage des andern, die Personen brauchten nicht einmal genannt zu werden. Der Entwurf verlangt nun, daß die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besvnderu Vorteile, die auf das Grundkapital statt baaren Geldes gemachten Einlagen unter Bezeichnung der Parteien und des Preises und der gesamte Grüudungsaufwcmd bei Vermeidung der Nichtigkeit in das Statut aufgeuommen und später bei Eintragung der Gesellschaft in das Handels-