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Literatur.

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das Geschäft in die Exemplare einzuzeichnen hat, mit so riesengroßer Schrift und obendrein oft gar mit Blau- oder Rotstift, der durch Gummi nicht zu beseitigen ist, hineinmalen? Bücher, die, wie es vorkommt, durch die Hände von drei oder vier Antiquaren gegangen sind einer kauft sie ja immer dem andern ab, wenn der Vorgänger sie noch nicht hoch genug angesetzt hat, sind bisweilen schon dadurch in einen Zustand gebracht, daß man sie garnicht mehr kaufen kann, Titel­blatt und Einband, alles ist voll Nummern und Kollationirnngsvermerke geschrieben. Bald hätten wir die Hauptsache vergessen: was uns zu der vorstehenden kleinen Philippika den Anlaß gegeben. Es sind das zwei Antiquariatskataloge, die nicht etwa die eben ausgesprochenen Vorwürfe in besonderem Maße verdienen, be­wahre! sondern zu den besten Erzeugnissen ihrer Art gehören und außerdem um ihres außergewöhnlichen Umfanges willen, der auch der Grund ist, daß die betreffenden Handlungen ausnahmsweise eine kleine Entschädigung für sie bean­spruchen, auch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise verdienen: die lZibliotnee^ bistorios. (50 Pf,), welche die Buchhandlung von Heberle (H. Lempertz' Söhne) in Köln, und die Lidliotnoes, 1^v.t,nsra,lla. (1 Mark), welche die Buchhandlung von Beck in Nördlingen herausgegeben hat. Der erste Katalog umfaßt nahezu 11000 Nummern aus allen Teilen der Weltgeschichte, der letztere unter andern eine so große Anzahl von Originaldrucken Lutherscher Schriften, wie sie seit dem großen Weigelschen Lutherkatalog von 1870 nicht wieder dagewesen ist. Mögen sich Geschichtsfreunde und Sammler beide Kataloge angelegentlichst empfohlen sein lassen.

Literatur.

Das Gewerberccht des deutschen Reiches, Von T, Büdiker, Geh. Reg.-Rat und vortr, Rat im Rcichscnut des Innern, Berlin, R, v, Beckers Verlag, 1883, 420 S,

Von dem mutvollen Vertreter der letzten durchgreifenden Gewerbenovelle im Reichstage ist im amtlichen Auftrage eine Darstellung des deutschen Gewerberechts erschienen. Bekanntlich ist die Gewerbeordnung vom Jahre 1369 nur dadurch zu­stande gekommen, daß die Reichsregierung, da einmal das Prinzip der gewerblichen Freizügigkeit durchgeführt und gleichmäßige gewerbliche Grundsätze für das gesamte Bundesgebiet hergestellt waren, auf erhebliche Differenzpunkte verzichtete, so besonders hinsichtlich der konzessionspflichtigen Gewerbe, des Hausirens, der Geschäftsreisenden, des Lehrlings- und Hilsskassenwesens. Jedem Einsichtigen war fchon damals klar, daß die Reaktion (im guten Sinne) gegen die zuweitgehenden Beschlüsse des Reichs­tags nicht ausbleiben konnte. Und in der That begann schon mit dem Jahre 1374 die Novellengesetzgebung hinsichtlich der Vermehrung einiger genehmigungspflichtigen Anlagen, es folgte im Fahre 1876 die Regeluug des Hilfskasfenwesens, im Jahre 1878 neben der Ordnung des Gewerbebetriebes der Maschinisten auf Seedampf­schiffen die große Novelle vom 17, Juli, welche die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter ins Auge faßte und namentlich grundlegende Bestimmungen über die Siche­rung der Gewerbebetriebe und der Fabrikaufsichtsbeamten traf. Die Novelle vom 23. Juli 1879 wandte sich wieder den konzessionspflichtigen Gewerben zu, indem sie die größten Übelstände, die sich bei den Unternehmungen an Privat-Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten gezeigt hatten, sowie die Auswüchse auf dem Ge­biete der Gast- und Schankwirtschaftcn und die durch die Pfandleiher und Rück­kaufshändler bei dem Mißbrauch ihrer Freiheit hervorgerufene Not der untere» Klassen beseitigte. Die Novelle vom Jahre 1830 schränkte die Zügellosigkeit auf dem Gebiete der theatralischen Gewerbefreiheit ein, die Novelle von 1381 gab dem