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Francesca von Rimini : Novelle :
(Fortsetzung.)
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Notizeu,

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ganze Benehmen von Mutter und Tochter würden ja das Maß jeder Koketterie überschreiten, wenn du in dieser Art, dich zu behandeln, nicht eine Ermutigung, den entscheidenden Schritt zu thun, sehen sollst,

Oswald teilte diese Zuversicht uoch nicht, war aber damit einverstanden, daß Großheim selbst bei seinen Verwandten sich eine stärkere Gewißheit ver­schaffen sollte. (Fortsetzung folgt,»

Notizen.

Rumänien und die Londoner Konferenz. Die Wiener Kougreßakte von 1315 bestimmte, daß die Mächte, deren Staaten von demselben Strome ge­trennt oder durchströmt werden, sich verpflichten, in gemeinschaftlicher Übereinkunft (oommun ÄLeorä) die Beziehungen der Schifffahrt zu regeln, wobei folgende Grund­sätze maßgebend sein sollten: 1. Daß die Schifffahrt auf diesen Strömen mit allen Nebcnströmen vom Anfangspunkte ihrer Schiffbarkeit bis zn ihrer Ausmündnng in das Meer (jnsou'a 1a, msr) gäuzlich frei und in Bezug ans den Handel niemand untersagt sein soll; 2. daß zwar jedem Ufcrstaat seine Hoheitsgewalt über das Fluß­gebiet innerhalb seiner Grenzen verbleibt, die Schifffahrt selbst aber nicht gehemmt werden soll (daher keine Stapelplätze, kein Zwang zum Umschlag); 3. daß keine Waarenzölle erhoben werden dürfen; 4. daß die Schifffahrtspolizei für die gemein­same Flußstrccke durch gemeinsames Einverständnis zu regeln ist, wobei jedoch dem Uferstaat die Unterhaltung der Leinpfade und Treppelwege und die Vertiefung des Flußbettes zufällt.

Diese Grundsätze gelangten nur allmählich und mittelst besondrer Verein­barungen, keineswegs vollständig zur Anerkennung. Es darf hiugcwieseu werden auf die vcrschicdnen Rheinschifffcchrts- und Elbschifffcchrtsakte, die vom Jahre 1321 an beginnen, namentlich auf die unerquicklichen Verhandlungen wegen des Stader Zolles, dessen Erhebung das souveräne Hannover rechtswidrig durchsetzte, ferner auf die Zwistigkeiten wegen der Scheide, auf die Streitigkeiten zwischen England und Nordamerika wegen des Lorenzstromes, Was die Donau betrifft, so ist erst durch den Pariser Vertrag von 1856 vereinbart worden, daß in Zukunft die Gruud- sätze der Wiener Kongreßakte auch auf die Donau anwendbar sein sollten, eine Bestimmung, welche die Zweifel dieser Akte auf jenen großen Strom, dessen letzter Lauf von souveränen und nicht souveränen Uferstaaten begrenzt wurde, übertrug. Durch denselben Vertrag wurden zwei Kommissionen eingesetzt, eine europäische, welche von Fsaktscha an die notwendigen Arbeiten bezeichnen und ausführen lassen sollte, um die Mündungen der Donau und der angrenzenden Meercsteile schiffbar herzurichten, sowie eine Kommission der Uferstaaten (mit Einschluß der damaligen Donaufürsteutümer), welche Schifffahrtsreglements und Strompolizcivorschriften er­lassen, die Stromarbeiten ausführen nnd nach Auflösung der europäischen Kom­mission über die Schiffbarkeit der Mündungen nnd angrenzenden Meercsteile wachen sollte. Diese Uferstaaten vereinigten sich später zu der Douauschifffahrtsakte vom 7. November 1357, welche diese Bestimmungen unter Fortbestehen der ständigen Kommission ausführte. Durch einen Akt, gezeichnet zu Galatz am 2, November