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Agraria und kein Ende.
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Agraria und kein Ende.

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eignem Ermessen zu formnliren, mnß die ökonomische, die nicht bloß historisch betrachten, nicht bloß kritisiren, sondern lebendige, unser ganzes Volksleben um­gestaltende Vorschläge machen will, sich erst bis iu das kleinste Detail von deren Ausführbarkeit überzeugen, ehe sie damit vor die Welt tritt. Die Richtigkeit dieser Bemerkungen wird sich an den von dem Verfasser aufgestellten Sätze» zeigen. Als obersten Grundsatz, dessen Verwirklichung die Aufgabe unsrer Agrar­reform sein soll, behauptet er:Der Grundbesitz muß und darf als Sache im wirtschaftlichen Güterverkehr nur uach seinem wahren Werte, der iu ihm selber gegeben ist, zirkuliren, um seine eigne Funktion, als volkswirtschaftlichen Lohnregulators, erfüllen zu können," Lassen wir einmal die Richtigkeit dieses Satzes dahingestellt und fragen wir: Wie verwirklichen wir diesen Satz? Wer bestimmt, daß ein Grundstück nach seinen Werte gekauft werden soll, wo läßt sich ein so absolut sicherer Wert überhaupt auffinden? Weiter stellt der Ver­fasser die rechtliche Zulcissigkeit dinglicher Rechte entschieden in Abrede, Will er damit auch alle Dienstbarkeiten beseitigen, wie die Wege- nnd Wassergerechtig­keiten? Bekanntlich ist die Teilung des Grundbesitzes em reine willkürliche, die Kontinuität des Gründ und Bodens ist von der Natur gegeben, und gerade wo dieser Zusammenhang durch menschliche Willkür zerstört ist, dienen jene Gerechtigkeiten dazn, die-zerstörte Verbindung wieder herzustellen. Ein dritter Satz lautet: Der Grundbesitz ist mit allen seineu Pertincnzen privater Schuld­forderungen halber unexcqnirbar. Das läßt sich selbstverständlich überhaupt nicht durchführen ohne eine Aufhebung der z. Z, bestehenden Grundschulden, Hierfür giebt der Verfasser zwar in seinein Aufsatze Gedanken und Vorschläge (S. 3389), aber da er einsieht, daß der Grundbesitz des Kredites nicht ent­behren kann, so muß er doch wieder zu einer Organisation des landwirtschaft­lichen Kredits (S, 133) gelangen. Dieser Kredit soll nach seiner Ansicht unter die Bürgschaft der Gemeinde gestellt werden. Nnn ist gewiß nicht zn leugnen, daß bei vollkommenen Menschen und bei einer uneigennützigen Verwaltung der Wucherkredit unterdrückt und das Kapital im allgemeinen zweckentsprechend ausgegeben wird, aber wo findet sich die Vollkommenheit? Wie viele Gemeinden leiden an der sogenannten Vetternwirtschaft, und wenn sich diese schon in rein kommunalen Angelegenheiten schwer fühlbar macht, wie wird das erst in den Kreditfragen sein? Endlich aber, was geschieht, wenn die Gemeinde ihre Bürg­schaft einlösen muß? Dann muß sie sich doch an dem zahlungsunfähigen Schuldner erholen und das Grundstück wegen dieser Privatforderung exequiren oder das Schuldbuch vernichten.

Diese Beispiele werden genügen, von den Ideen des Verfassers eine Vor­stellung zu geben. Im einzelnen seinen Vorschlägen zu folgen, würde nicht möglich sein, ohne an den Raum dieser Zeitschrift und die Geduld ihrer Leser M große Anforderungen zu stellen. Trvtz aller unsrer Einwürfe mag aber das Buch alle» empfohlen sein, welche sich für die agrarpolitischen Fragen der Gegenwart intcressiren.