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Die Höhe der Prozeßkosten.

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nun Dichter zu sein glauben. So giebt es jetzt auch Redner, welche, weil ihnen die politische Phrase, die für sie dichtet und denkt, reichlich vom Munde fließt Staatsmänner zu sein glauben. Sie sind es vor allen, welche nach einer parla­mentarischen Regierung lechzen, bei der eine zufällige Abstimmung auch sie einmal auf einen Ministersessel emporwirbeln könnte. Zum Glück für unser Vaterland sind wir noch nicht so weit. Schlimm genug, daß ein Mann, wie wir ihn jetzt in dem Abgeordneten Hänel kennen gelernt haben, Lehrer der deutschen Jugend ist. Mit welchen gehässigen Verschrobenheiten mag wohl ein solcher Professor unsern jungen Juristen die Köpfe füllen?

Einen versöhnenden Eindruck machte es, daß der Redner der National­liberalen, der Abgeordnete Oechelhäuser, nur Worte der Anerkennung für das Zustandebringen des Handelsvertrages hatte, und daß seine Rede durch keinen Mißlaut getrübt wurde. Überhaupt verlief die Angelegenheit ganz anders, als die explosiven Eingangsreden erwarten ließen. Der Antrag Bamberger ans Kommissionsberatung fand nur wenige Stimmen. Mit großer Mehrheit ward der Handelsvertrag einschließlich der vielgeschmähteu Spritklausel angenommen und die Indemnität erteilt. In drei Tagen war alles vorüber. Jene Reden erwiesen sich also nur als eine neue Aufführung des Lustspiels: Nuvu aäo g-dout iwtuiuA.

Die Höhe der Prozeßkosten.

eitdem am 1. Oktober 1879 die deutsche Gerichtsverfassung ins Leben getreten ist, hat sich sehr bald und fast allerorten der Ruf erhoben: Die Gerichrskosten sind zu hoch! Im Reichs­tage hat dieser Ruf zahlreiche Stimmen gesunden. Auch wir er­kennen an, daß der Prozeß mit zu großen Kosten belastet ist. Deshalb sollte man aber nicht sagen: Die Gerichtskosten sind zu hoch, sondern: die Prvzeßkosten sind zu hoch. Natürlich fühlt jeder, der einen Prozeß führt und dafür schwere Kosten bezahlen muß, diese Kosten nur als ein Ganzes. Die Prozeßkosten als Ganzes sind aber mir zum geringern Teil Gerichtskosten, zum größern Teil Anwaltskosten. Und man ist bei der Gesetzgebung der Jahre 1878 und 1879 in eine jedenfalls nicht geringere Übertreibung geraten bei den