Literatur.
Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs von der Gründung des Norddeutschen Bnndes bis auf die Gegenwart. Mit Erläuterungen und Registern herausgegeben von Gaupp, Hellweg, Koch, Neubauer, Solms, Sydow, Turnau, Nierhaus. Berlin und Leipzig, Gutteutag, 1883. Erste Lieferung.
Die Form der englischen Gesetzgebung ist keine mustcrgiltige. Es hängt das einerseits damit zusammen, daß die Parlamentarische Gesetzgebung <Mtnw-1a,w) überwiegt und andrerseits, daß die Sprache schwer, schwülstig nnd auf eine Buchstabeninterpretation berechnet ist. Ein Gesetz wird auf das andre gepfropft, bis nach einer gewissen Zeit auch kein Jurist mehr ein und aus weiß. Dann erbarmt sich Regierung nnd Parlament dieses Zustandes und macht eine vousoliäatsä ^.et, d. h. es werden aus den verschiednen disparaten Anordnungen die Widersprüche und Wiederholungen beseitigt, und man vermag wieder einmal den Rechtsznstand zn übersehen. So sehr sich unn auch unsre Reichsgesetzgcbung von den englischen Gesetzgebungsfehleru fernhält — die Sprache ist namentlich mnstergiltig und es wäre eines Philologen wohl würdig, die Fortschritte zu konstatiren, die unsre Sprache den Gesetzen des deutschen Reichs verdankt ^) —, so sehr auch leider von der englischen Tugend der LonLoliüa>tsci ^.et. Seit der Gründung des norddeutschen Bundes bis auf den heutigen Tag liegen sechzehn Bände des Bundes- nnd Reichsgesetzblattes vor mit Vorschriften, deren heutige Geltung und Anwendbarkeit in zahlreichen Punkten mehr als zweifelhaft sein kann; verschiedne Materien sind in fortwährendem Fluß geblieben, so die Steuergesetzgebung, die Gewerbeordnung, die Eichordnung u. dergl. ul. Bei einigen Gebieten, wie hinsichtlich des Strafgesetzbuchs früher nnd jetzt hinsichtlich der Gewerbeordnung, hat auch das deutsche Reich sich zu einer Konsolidation entschlossen, bei andern aber wird neues dem alten hinzugefügt nnd der Praxis großmütig überlasse», was sie als gelteudes Recht ansehen will. Nun sind aber die Gesetze nicht bloß für die Juristcu gemacht, sondern es soll sich jedermann danach richten. Das wird jedoch bei dem Anwachsen des Stoffes fast unmöglich. Das vorliegende Unternehmen setzt sich znm Ziel, diese Mängel zu beseitigen. Es giebt die Texte sämtlicher Gesetze in ihrer heutigen Gestaltung und läßt durch Druck und Anmerkungen hervortreten, was aufgehoben und was au Stelle des Aufgehobeneu getreten ist. Außerdem sind zur Vervollständigung des gesamten Materials die Erlasse und Verordnungen des Reichskanzlers, des Bundesrats und der Preußischen Ministerien herangezogen, sodaß nach Vollendung des Werkes das gesamte Reichsrecht in einer Übersicht erscheinen wird. Das Unternehmen ist kundigen Händen anvertraut, es soll etwa in zwanzig Lieferungen erscheinen und wird aus ungefähr dreißig Mark zu stehen kommen.
Bonaparte und der Rastattcr Gesandteninord. Ein Wort an meine Herren Kritiker. Von Professor Dr. A. Böhtlingk. Leipzig, Duncker u. Hmublol, 1883. SIS.
Auch wer nicht in der Weltgeschichte das Weltgericht sieht, wird doch zugeben müssen, daß der Geschichtschreiber vielseitig ein richterliches Amt ausübt, und wer aus eigner Thätigkeit weiß, wie schwer es ist, in einem gewöhnlichen Strafprozeß, der sich vor seinen Angen und Ohren abspielt, die Wahrheit zn ermitteln, der wird die Ermittlung derselben fast unmöglich erachten bei einem hochpolitischen Strafprozeß, der mehr als achtzig Jahre hinter uns liegt und bei dem einerseits nur geriuge Bemühuugeu angestellt wurden, die Thäter zu entdecken, andrerseits sehr eifrige Bestrebungen zu Tage traten, die Spure» der Thäter zn verwischen.
*) Dürfte doch wohl etwas zu viel behauptet sein. Übrigens wäre» „Philologen" als solche schwerlich dazu geeignet, daS zu beurteilen. Dazu gehört mehr. D. Red.