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Die soziale Gesetzgebung.
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Rechtsschutz und Rechtssicherheit im Reiche.

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soll darüber entscheiden, ob ein Arbeiter von vorgerückten Jahren noch arbeiten könne oder aus der Versorgungskasse zu erhalten sei? Dieses Bedenken besteht, solange man an dem Gedanken festhält, daß die Altersversorgung nur den durch Alter wirklich arbeitsunfähig Gewordenen zu Teil werden solle. Neuer­dings hat man jedoch vorgeschlagen, die Altersversicherung in der Art eintreten zu lassen, daß jedem Arbeiter vom Eintritt eines gewissen höhern Lebens­alters an eine Altersunterstützung zu Teil werde, ohne Rücksicht darauf, ob er noch arbeiten könne oder nicht. Für die noch Arbeitsfähigen würde dann diese Unterstützung einen Zuschuß zu ihrem Arbeitsverdienst bilden, welcher für sie ein gemächlicheres Leben ermöglichte. Für die Arbeitsunfähigen aber würde die Unterstützung einen notdürftigen Unterhalt gewähren. Durch diese Ein­richtung würde allerdings die vorgedachte Schwierigkeit beseitigt sein. Es würde aber auch dadurch die Unterstützung der durch Alter arbeitsunfähig Gewordenen erheblich geschmälert werden, und es würde sich fragen lassen, ob darnach die Institution ihrem wirklichen Zwecke, das soziale Elend zu mildern, noch genügend entspreche. Immerhin dürfte aber der Gedanke zu erwägen sein. Bei Gesetzen, welche in so hohem Maße mit innern Schwierigkeiten zu kämpfen haben, darf man niemals vergessen, daß das Unvollkommene, welches praktisch durchführbar ist, den Vorzug verdient vor dem der Idee nach Vollkommenen, wenn dieses der praktischen Durchführbarkeit entbehrt.

Rechtsschutz und Rechtssicherheit im Reiche»

m Völkerrecht macht sich in den letzten Jahrzehnten ein Bestreben geltend, wodurch der Kreis derjenigen Staaten immer mehr er­weitert wird, welche einander bei Ausübung der Rechtspflege und namentlich der Strafrechtspflege gegenseitige Unterstützung gewähren. Ja es ist sogar in Analogie des Weltpostvereins in neuester Zeit der Gedanke an einen Weltauslieferungsverein aufgetaucht, dem alle diejenigen Staaten sich anschließen sollen, deren Rechtspflege auf der sittlichen Grundlage europäisch-christlicher Zivilisation aufgebaut ist. Da überall in der zivilisirten Welt ein gleich starkes Interesse besteht, das Recht zu fördern und die Verbrechen zu unterdrücken, sowie die Verbrecher zu bestrafen, so bestehen zwischen den meisten Staaten der Welt Verträge, welche entweder auf Aus­lieferung flüchtiger Übelthäter oder auch auf Gewährung der Rechtshilfe in den wichtigsten Fällen gerichtet sind. Ausgeschlossen aus diesem Kreise sind die Staaten des Orients, deren Rechtspflege ein solches Vertrauen nicht rechtfertigt.