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Das Schwurgericht : ein Übelstand im deutschen Rechtswesen :
(Schluß.)
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Das Schwurgericht.

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die Geschwornen von den allerverkehrtesten Rechtsanschauungen ausgegangen sein, es giebt dagegen keine Nemedur, weil niemand erfährt, was sie eigentlich bei ihrem Ja oder Nein sich gedacht haben. Die wichtige Aufgabe des Reichs­gerichts, für eine einheitliche und korrekte Rechtsprechung zu sorgen, muß also auf dem den Schwurgerichten überwiesenen Gebiete des materiellen Strafrechts so gut wie unerfüllt bleiben. Gerade bei den Rechtsprüchen, bei welchen wegen der Qualität der Urteilsfinder die Nachprüfung der zu Grunde liegenden Rechts­anschauungen durch ein höheres Gericht am dringendsten geboten wäre, bleibt diese völlig aus. Wenn die Frage aufgeworfen wird: Wie handhaben unsre Gerichtshöfe die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die schwersten Ver­brechen? so lautet die Autwort: Das weiß kein Mensch; denn diese Handhabung geschieht durch Rechsunknndige, die sich über die etwa dabei befolgten Grund­sätze, wenn sie überhaupt dergleichen befolgen, in keiner Weise zu äußern haben.

Der Grund, weshalb man auf diese Art die Verdikte der Geschwornen all und jeder Kontrole entzogen hat, kann unmöglich der sein, daß man ihnen keine Rechtsirrtümer zutraute. Ebensowenig können die äußerlichen Schwierigkeiten eine so gefährliche Abweichung von einer der wichtigsten Regeln des Prozesses rechtfertigen. Diese Schwierigkeiten sind auch gar so arg nicht. Wenn Körper­schaften von viel größerer Mitgliederzahl, beispielsweise parlamentarische Kom­missionen, imstande sind, zur Begründung ihrer Beschlüsse die Ansichten der Majorität auf dem Papiere zu fixiren, so ist nicht einzusehen, weshalb das bei den Geschwornen formell so schwierig sein sollte. Der Obmann und zwei weiter zu erwählende Mitglieder der Geschwornenbank könnten sehr füglich ein Re- daktionsbüreau bilden. Aber der Grund liegt tiefer. Der Gesetzgeber mutet den Geschwornen die Begründung ihres Spruches nicht zu und kann sie ihnen nicht zumuten, einmal weil es sehr zweifelhaft ist, ob auf jeder Geschwornenbank auch nur eine Persönlichkeit zu finden sein würde, die der Aufgabe einer richtigen Feststellung der Entscheidungsgründe gewachsen wäre, sodann weil man, nach dem, was gelegentlich über die Debatten in den Geschwornenzimmern verlautet, befürchten muß, daß das Bekanntmachen der von der Majorität gebilligten Gründe die Mehrzahl aller, auch der im Resultate richtigen Wayrsprüche, der Vernichtung in der Revisionsinstanz preisgeben würde.

So wird man immer wieder darauf zurückgeführt: das schwurgerichtliche Verfahren verstößt nach allen Richtungen gegen die Grundsätze eines gesunden Prozeßrechts, aber diese Verstöße sind mit dem Grundcharakter der ganzen In­stitution unlöslich verbunden.

Eine mittelalterliche Einrichtung, passend für mittelalterliche Zustände" das sind doch sonst heutzutage beliebte Schlagworte, um gesetzgeberische Maß­nahmen zu diskreditiren. Warum hat man sie noch nie auf die Schwurgerichte und auf die Laiengerichte überhaupt angewendet, auf die sie wirklich passen? In den Zeiten vor der Karolina, als es, von den geistlichen Gerichten abgesehen,