Das Schwurgericht.
Lin Übelstand im deutschen Rechtswesen, von R. Keßler.
(Schluß.)
enn man von der anscheinend selbstverständlichen Voraussetzung ausgeht, daß es sich bei Erörterung dessen, was für und wider die Schwurgerichte spricht, mir darum handeln könne, ob von ihnen richtige Urteile, insbesondre bessere als von den Beamtenrichter», zu erwarten seien, so möchte man mit dein im vorigen Hefle Gesagten die allgemeinen Gesichtspunkte für erschöpft halten. Aber es ist noch ein Argument zu Gunsten der Schwurgerichte in xetto, welches die Frage auf ein ganz andres Gebiet, von dem der Rechtspflege auf das der Pädagogik, hinüberleitet; und dies Argument darf umso weniger unbeachtet bleiben, als es sogar in den Motiven des Gerichtsverfassnngsgcsetzes Aufnahme gefunden hat. Es soll den Schwurgerichten, wie den Laiengerichten überhaupt, der Vorzug eigen sein, „Kenntnis des Rechts im Volke zn verbreiten und den Nechtssinn zu fördern." Wohlgemerkt: es ist hier nicht von dem Einflüsse die Rede, welchen die von wem auch immer, wenn nur gut, gehandhabte Justiz dadurch, daß sie das Recht zeigt und zur Geltung bringt, auf Nechtssinn und Nechtskenntnis des Volkes ausübt. Der Vorzug soll vielmehr in der Beteiligung der Laien am Rechtsprechen liegen; von dem Thätigwerden der Geschwornen als Urteiler erwartet man zunächst für sie selbst, vielleicht auch mittelbar für andere, jene segensreiche Wirkung.
Aber ist denn unser ganzes öffentliches Wesen zu einem großen „Bildungsverein" geworden? Sind die Gerichtshöfe zum Nechtsprecheu da oder zur Unterweisung und Erziehung ihrer Mitglieder? Vereinigen lassen sich diese Zwecke nicht. Der erstere verlangt kundige und erprobte Männer zu Richtern; dem andern entspricht es, wenn man diejenigen beruft, die in Rechtskenntnis und Nechtssinn am weitesten zurück sind. So einigermaßen hat man das letztere Prinzip bei Einrichtung der Schwurgerichte schou befolgt; tonseqnenter- weise müßte man noch andre Gesellschaftsklassen zum Gcschworneudieuste heranziehen. Die Verirrung der Schulmeistere: ins Gebiet der Jnstiz ist hier noch viel deutlicher und viel gefährlicher als bei der Vermischung von Strafe und Besserung. Die Justizorganisation — es ist wunderbar, daß man das erst sagen muß — darf nur auf den einen Zweck gerichtet sein: möglichst sichere Erzielung gerechter Urteile. Leben, Freiheit, Ehre des Angeklagten auf der